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Fideikommißanfälle (§ 1 Nr. 3) unterliegen, soweit das Fidei-
kommiß in unbeweglichem Vermögen (§ 12 Nr. 1) besteht, der Be-
steuerung, wenn dieses im Großherzogtum belegen ist. Andere Fidei-
kommißanfälle unterliegen nach Maßgabe der §§ 9, 10 der Erbschafts-
steuerpflicht im Großherzogtum, wenn der letzte Inhaber des Fidei-
kommisses seinen Wohnsitz zur Zeit des Eintritts des Nachfolgefalles
im Großherzogtum hatte.
814.
Wird ein Anfall gleichzeitig noch in einem anderen Staate zu
einer Erbschaftsabgabe herangezogen, so kann das Staatsministerium
zur Ausgleichung und zur tunlichsten Vermeidung einer doppelten Be—
steuerung die Besteuerung des Anfalls nach anderen als den in diesem
Gesetze bestimmten Grundsätzen anordnen. In keinem Falle darf je—
doch der Erbschaftssteuerpflichtige mit einem höheren Betrage zur Erb—
schaftssteuer herangezogen werden, als dies nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu geschehen hätte.
Das Staatsministerium ist weiterhin ermächtigt, zur Regelung des
Verhältnisses zu anderen Staaten wie auch zur Ausübung eines Ver—
geltungsrechtes anzuordnen, daß das bewegliche Vermögen eines Erb—
lassers ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz zur Erbschaftssteuer her—
angezogen wird, wenn der Erblasser im Großherzogtum staatsangehörig
gewesen ist, und ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staats-
angehörigkeit des Erblassers, wenn das Vermögen sich im Großher-
zogtum befindet.
15.
Senssettichtige Die Erbschaftssteuer ist von dem Betrage zu entrichten, um welchen
der Erwerber des Anfalls durch diesen Aufall bereichert wird.
Der steuerpflichtigen Masse sind alle zum Nachlasse gehörigen
Forderungen einschließlich der Beträge zuzurechnen, welche der Er-
werber dem Erblasser schuldete.
Dagegen kommen alle Schulden und Lasten in Abzug, welche mit
der steuerpflichtigen Masse übernommen werden. Zu diesen Lasten
sind die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers, ein-
schließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmals, ferner