Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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an dieselben Personen gelangen, werden bei Anwendung der bezeich— 
neten Vorschriften als ein Anfall behandelt. 
831. 
Erbschastastener. Erbschaftssteuerpflichtig ist der Erwerber des Anfalls. 
Haftung 
für die Stener. 
Verwaltung und 
Feststellung der 
Stener. 
Bei Auflagen ist steuerpflichtig der mit der Auflage Beschwerte; 
er ist, falls der Erblasser nicht ein anderes bestimmt hat, berechtigt, 
den gezahlten Steuerbetrag auf die Auflage anzurechnen. 
832. 
Erben sind bis zur Höhe ihres Erbteils auch für die Steuer— 
beträge, die von anderen bei dem Nachlasse beteiligten Personen 
(Miterben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern oder im Wege 
einer Schenkung Bedachten) geschuldet werden, persönlich und als 
Gesamtschuldner verhaftet. 
In gleicher Weise haften Erbschaftskäufer, die in den Besitz der 
Erbschaft gelangt sind. 
§ 33. 
Gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter, 
sowie Verwalter von Familienstiftungen und Liquidatoren von juristi- 
schen Personen haften für den von dem Erbschaftssteuerpflichtigen zu 
entrichtenden Steuerbetrag, wenn sie vor dessen Berichtigung oder vor 
erfolgter Sicherheitsleistung den Anfall dem Berechtigten ausantworten, 
wie ein Bürge, jedoch unter Ausschluß der Einrede der Vorausklage. 
834. 
Die Steuerpflicht tritt ein mit dem Zeitpunkte des Erwerbes des 
Anfalls. 
Die Steuer ist fällig mit dem Ablaufe einer Woche nach der 
Eröffnung der Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen. 
§ 35. 
Die Verwaltung der Erbschaftssteuer steht unter Leitung des 
Staatsministeriums den Rechnungsämtern zu. 
Die Feststellung der Steuer erfolgt, vorbehältlich der Vorschriften 
in § 58, durch einen von Uns zu ernennenden besonderen Beauf-
	        
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