Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Anmeldepflicht. 
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tragten (Erbschaftssteueramt) unter Beihilfe der Rechnungsämter. Der 
Beauftragte muß zum Richteramte befähigt sein. 
Steuerbehörde im Sinne dieses Gesetzes sind der Beauftragte 
und die Rechnungsämter. 
§ 36. 
Jeder Erwerber eines der Erbschaftssteuer unterliegenden Anfalls 
ist verpflichtet, diesen bei der Stenerbehörde schriftlich anzumelden. 
Die gleiche Verpflichtung liegt den in § 33 bezeichneten Personen ob. 
Sind bei der Festsetzung der Stener ungewisse oder unbekannte 
Ansprüche der Masse unberücksichtigt geblieben, so sind diese zur nach- 
träglichen Verstenerung anzumelden, sobald die Ansprüche demnächst 
zur Verwirklichung gelangen. 
837. 
Die Anmeldefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem 
Zeitpunkte, an dem der Anmeldepflichtige von den Tatsachen, die die 
Anmeldepflicht begründen, Kenntnis erlaugt hat. Soweit nicht ein 
anderes erhellt, wird vermutet, daß spätestens mit dem Ablaufe eines 
Feststellung der 
steuerpflichtigen 
Masse. 
Monats nach dem Anfall der Anmeldepflichtige diese Kenntnis er— 
langt habe. 
Die in Abs. 1 bestimmten Fristen werden je auf drei Monate 
verlängert, wenn der Anmeldepflichtige in außereuropäischen Ländern 
oder auf Seereisen abwesend ist. 
838. 
Der Anmeldepflichtige wird von der ihm obliegenden Anmelde- 
pflicht befreit, wenn der an ihn gelangte Anfall von einem andern an 
dem Nachlasse Beteiligten oder von den in § 33 bezeichneten Personen 
rechtzeitig angemeldet wird oder wenn die Steuerbehörde vor dem 
Ablaufe der Anmeldefrist auf anderem Wege, insbesondere durch die 
vorgeschriebenen Mitteilungen der Gerichte, von dem Anfall amtlich 
Kenntnis erhält. 
839. 
Auf Verlangen ist der Steuerbehörde innerhalb der von ihr zu 
bestimmenden Frist ein vollständiges Nachlaßverzeichnis einzureichen, 
welches die bei Eintritt des Erbfalles vorhandenen Nachlaßgegenstände
	        
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