Pflicht
zur Auskunfts-
erteilung.
Versicherung
an Eidesstatt.
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42.
Befindet sich ein den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechendes Nachlaßverzeichnis (Jnventar) beim Nachlaßgericht, so
wird der Verpflichtung zur Einreichung des Verzeichnisses dadurch ge-
nügt, daß der Verpflichtete sich innerhalb der Frist der Steuerbehörde
gegenüber auf dieses Inventar beruft.
8 43.
Die Erben, sowie die sonstigen in § 40 Abs. 1 bezeichneten Per-
sonen haben der Steuerbehörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen
über alle die Festsetzung der Erbschaftssteuer bedingenden tatsächlichen
Verhältnisse, insbesondere über Zahl, Namen, Wohnort und Lebens-
alter der sämtlichen Erbbeteiligten, sowie deren Verwandtschafts= oder
Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser. Sie haben ferner auf Ver-
langen die Urkunden vorzulegen, die auf die Festsetzung der Erbschafts-
steuer von Einfluß sein können, sowie Beweismittel anzugeben über
die von der Masse in Abzug zu bringenden Schulden und Lasten und
die sonstigen Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der Masse ge-
macht, oder Bestandteile derselben ausgeschieden werden sollen.
Vermächtnisnehmer und andere nicht als Erben an der Erbschaft
beteiligte steuerpflichtige Personen sind zu solchen Angaben neben den
in Abs. 1 bezeichneten Personen, aber in Beschränkung auf den eigenen
steuerpflichtigen Anfall verpflichtet.
§ 44.
Erinnerungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des vor-
gelegten Verzeichnisses oder der auf Grund des § 43 abgegebenen Er-
klärungen sind innerhalb der von der Stenerbehörde zu bestimmenden
Frist zu erledigen.
8 45.
Wenn Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des der
Erbschaftssteuerfestsetzung zugrunde zu legenden Vermögensverzeichnisses
oder der auf Grund des § 43 angeforderten tatsächlichen Angaben
vorliegen, die durch Verhandlung mit den Beteiligten nicht gehoben
werden können, so haben diese auf Verlangen der Stenerbehörde die
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