Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Pflicht 
zur Auskunfts- 
erteilung. 
Versicherung 
an Eidesstatt. 
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42. 
Befindet sich ein den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
entsprechendes Nachlaßverzeichnis (Jnventar) beim Nachlaßgericht, so 
wird der Verpflichtung zur Einreichung des Verzeichnisses dadurch ge- 
nügt, daß der Verpflichtete sich innerhalb der Frist der Steuerbehörde 
gegenüber auf dieses Inventar beruft. 
8 43. 
Die Erben, sowie die sonstigen in § 40 Abs. 1 bezeichneten Per- 
sonen haben der Steuerbehörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen 
über alle die Festsetzung der Erbschaftssteuer bedingenden tatsächlichen 
Verhältnisse, insbesondere über Zahl, Namen, Wohnort und Lebens- 
alter der sämtlichen Erbbeteiligten, sowie deren Verwandtschafts= oder 
Schwägerschaftsverhältnis zum Erblasser. Sie haben ferner auf Ver- 
langen die Urkunden vorzulegen, die auf die Festsetzung der Erbschafts- 
steuer von Einfluß sein können, sowie Beweismittel anzugeben über 
die von der Masse in Abzug zu bringenden Schulden und Lasten und 
die sonstigen Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der Masse ge- 
macht, oder Bestandteile derselben ausgeschieden werden sollen. 
Vermächtnisnehmer und andere nicht als Erben an der Erbschaft 
beteiligte steuerpflichtige Personen sind zu solchen Angaben neben den 
in Abs. 1 bezeichneten Personen, aber in Beschränkung auf den eigenen 
steuerpflichtigen Anfall verpflichtet. 
§ 44. 
Erinnerungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des vor- 
gelegten Verzeichnisses oder der auf Grund des § 43 abgegebenen Er- 
klärungen sind innerhalb der von der Stenerbehörde zu bestimmenden 
Frist zu erledigen. 
8 45. 
Wenn Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des der 
Erbschaftssteuerfestsetzung zugrunde zu legenden Vermögensverzeichnisses 
oder der auf Grund des § 43 angeforderten tatsächlichen Angaben 
vorliegen, die durch Verhandlung mit den Beteiligten nicht gehoben 
werden können, so haben diese auf Verlangen der Stenerbehörde die 
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