Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Richtigkeit und Vollständigkeit durch Versicherung an Eidesstatt zu be— 
stärken. Auf die Wertsangaben erstreckt sich die Versicherung nicht. 
In bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit eines beim Nach— 
laßgerichte eingereichten Inventars kann die eidesstattliche Versicherung 
von einem Erben, der den in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bestimmten Offenbarungseid geleistet hat, nur verlangt werden, wenn 
Grund zu der Annahme besteht, daß dem Erben nach der Eidesleistung 
weitere der Erbschaftssteuer unterliegende Gegenstände bekannt ge— 
worden seien. 
8 46. 
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt vor der Steuer— 
behörde oder vor einem von ihr zu ersuchenden Amtsgerichte. 
Soll die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor einem er— 
suchten Gerichte erfolgen, so ist die Steuerbehörde von dem zur Ab— 
nahme der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termine zu benach— 
richtigen. Vor der Abgabe der Versicherung kann das vorgelegte 
Verzeichnis zu Protokoll des Amtsgerichts vervollständigt und können 
in gleicher Weise die auf Grund des § 43 gemachten Angaben be- 
richtigt werden. 
§ 47. 
er Die Steuerbehörde kann den Wert des Nachlasses oder eines 
einzelnen Anfalls oder auch einzelner Nachlaßgegenstände durch die 
verpflichteten Schätzer (Ortstaxatoren) oder, soweit deren Schätzung 
eine ausreichend sichere Unterlage für den Wert nicht gibt, durch be- 
sondere Sachverständige feststellen lassen. Sie kann zu diesem Behufe 
verlangen, daß der Besitzer der steuerpflichtigen Gegenstände diese zur 
Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. 
Über das Ergebnis der Schätzung ist der Erbschaftssteuerpflichtige, 
soweit tunlich, zu hören. 
8 48. 
Vestsetung Auf Grund des Ergebnisses der gesamten Ermittelungen erfolgt 
die Festsetzung der Erbschaftssteuer durch den Beauftragten mittels 
Bescheids. Der Festsetzungsbescheid hat den Wert des stenerpflichtigen 
Anfalls, das Verwandtschafts= oder sonstige für die Anwendung des 
Stenersatzes bestimmende persönliche Verhältnis des Steuerpflichtigen
	        
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