Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

Stundungen, 
Nieder- 
schlagungen, 
Erlasse. 
Abfindungs-= 
verstenerung. 
Zwangsmittel. 
167 
geltend zu machen. Die Rückforderung ist nur innerhalb eines 
Kalenderjahres zulässig, nachdem der Steunerpflichtige von dem Rück- 
erstattungsgrunde Keunntnis erhalten hat. 
UÜber den Rückerstattungsanspruch entscheidet das Staatsministerium. 
Gegen dessen Entscheidung ist der Rechtsweg unter entsprechender 
Anwendung der Vorschriften des § 53 nachgelassen. 
In allen Fällen beschränkt sich der Rückerstattungsanspruch auf 
den gezahlten Steuerbetrag; Zinsen werden nicht gewährt. 
857. 
Das Staatsministerium kann Stundungen, Niederschlagungen oder 
Erlasse von Erbschaftssteuer bewilligen. 
Es kann insbesondere auch, wenn der Anfall in dem Rechte auf 
wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen besteht, an Stelle der Ent— 
richtung einer einmaligen nach dem Werte des Rechtes (8 20) be— 
rechneten Steuer die Entrichtung der Steuer von jeder einzelnen 
Nutzung oder Leistung nach deren Fälligkeit nachlassen. 
858. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auf Antrag des Steuer— 
pflichtigen eine Abfindungsbesteuerung für solche Anfälle zu gestatten, 
deren Versteuerung soust noch ausgesetzt bleiben müßte. 
§59. 
Wer den auf Grund der §§ 39 bis 47 von der Steuerbehörde 
getroffenen Anordnungen nicht nachkommt, kann zu deren Befolgung 
unter Androhung einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark angehalten 
werden. Wird der Anordnung innerhalb der bestimmten Frist nicht 
genügt, so ist die angedrohte Strafe für verwirkt zu erklären und zu- 
gleich die. frühere Anordnung unter Androhung einer erneuten Geld- 
strafe bis zu zweitansend Mark zu wiederholen. 
Die erkannte Strafe kann durch das Staatsministerium herab- 
gesetzt werden, wenn der Verpflichtete nachträglich seiner Verpflichtung 
nachkommt. 
Erfolgt zugleich genügende Entschuldigung, so kann auch die 
Strafauflage gäuzlich zurückgenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.