Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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8 66. 
Die Steuerpflicht tritt ein mit dem Vollzuge der Schenkung, in 
den Fällen des § 62 Abs. 2 mit dem Vollzuge der Schenkung, mit 
der sich der steuerpflichtige Betrag erfüllt. 
Hat der Schenkungsvertrag bereits vor dem Vollzuge der Schenkung 
Rechtswirksamkeit erlangt, so tritt die Stenerpflicht ein, sobald der 
Schenkungsvertrag rechtswirksam geworden ist, im Falle eines be- 
dingten Schenkungsversprechens jedoch erst, wenn die Bedingung ein- 
getreten ist. 
8 67. 
Jede Schenkung ist innerhalb eines Monats nach dem Eintritt 
der Steuerpflicht bei dem Rechnungsamte anzumelden. Die Vor— 
schriften in 8 36 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Zu der Anmeldung ist neben dem Beschenkten der Schenker ver— 
pflichtet. 
868. 
Die Schenkungssteuer wird insoweit zurückerstattet, als das Ge— 
schenk auf Grund eines Rückforderungsrechtes aus § 528 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs oder auf Grund eines Widerrufs der Schenkung 
seitens des Schenkers oder seiner Erben (§ 530 des BG.) oder 
wegen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Schenkung hat zurückgegeben 
werden müssen. Der Rückgabe des Geschenkes steht es gleich, wenn 
der Beschenkte die Herausgabe auf Grund des § 528 Abs. 1 Satz 2 
des BEB. abgewendet hat. 
Ist die Steuer bereits vor dem Vollzuge der Schenkung er- 
hoben, so ist sie zurückzuerstatten, soweit der Vollzug aus einem der 
in Abs. 1 bezeichneten Gründe oder auf Grund des § 519 des BGB. 
unterbleibt. 
869. 
Soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 61 bis 68 ein 
anderes ergibt, finden die Vorschriften des ersten Abschnitts über die 
Erbschaftsstener auf die Schenkungsstener entsprechende Anwendung.
	        
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