Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Dritter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. Kosten. Schluß- und Übergangs— 
bestimmungen. 
8 70. 
pestenrasegen. . Der Hinterziehung der Erbschafts= oder Schenkungssteuer macht 
sich schuldig: 
1. wer die vorgeschriebene Anmeldung eines steuerpflichtigen An- 
falls innerhalb der bestimmten Frist unterläßt; 
2. wer über Tatsachen, welche für die Steuerpflicht, die Höhe 
des Stenersatzes oder des Stenerbetrags bestimmend sind, 
wissentlich unrichtige Angaben macht; 
3. wer zu einem stenerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände, 
zu deren Angabe er verpflichtet ist, wissentlich verschweigt; 
4. wer den Wert solcher Gegenstände wissentlich zu niedrig oder 
den Wert der von einem steuerpflichtigen Anfall in Abzug zu 
bringenden Schulden und Lasten wissentlich zu hoch angibt. 
8 71. 
Die Hinterzie hung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird, 
wenn eine Verkürzung der Staatskasse stattgefunden hat, mit einer 
Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der hinterzogenen Steuer, 
andernfalls mit einer Geldstrafe bis zum doppelten Betrag der Steuer, 
um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte, bestraft. Kann der 
Betrag der hinterzogenen Stener nicht ermittelt werden, so tritt Geld— 
strafe bis zu fünftausend Mark ein. 
Ist in den Fällen des § 70 Nr. 1 die Unterlassung nicht in 
der Absicht erfolgt, die Steuer zu hinterziehen, so tritt an Stelle 
der nach Abs. 1 verwirkten Strafe Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Mark ein. 
Der Mindestbetrag der Strafe ist in allen Fällen drei Mark. 
Die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
1904 30
	        
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