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Dritter Abschnitt.
Strafbestimmungen. Kosten. Schluß- und Übergangs—
bestimmungen.
8 70.
pestenrasegen. . Der Hinterziehung der Erbschafts= oder Schenkungssteuer macht
sich schuldig:
1. wer die vorgeschriebene Anmeldung eines steuerpflichtigen An-
falls innerhalb der bestimmten Frist unterläßt;
2. wer über Tatsachen, welche für die Steuerpflicht, die Höhe
des Stenersatzes oder des Stenerbetrags bestimmend sind,
wissentlich unrichtige Angaben macht;
3. wer zu einem stenerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände,
zu deren Angabe er verpflichtet ist, wissentlich verschweigt;
4. wer den Wert solcher Gegenstände wissentlich zu niedrig oder
den Wert der von einem steuerpflichtigen Anfall in Abzug zu
bringenden Schulden und Lasten wissentlich zu hoch angibt.
8 71.
Die Hinterzie hung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird,
wenn eine Verkürzung der Staatskasse stattgefunden hat, mit einer
Geldstrafe bis zum vierfachen Betrage der hinterzogenen Steuer,
andernfalls mit einer Geldstrafe bis zum doppelten Betrag der Steuer,
um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte, bestraft. Kann der
Betrag der hinterzogenen Stener nicht ermittelt werden, so tritt Geld—
strafe bis zu fünftausend Mark ein.
Ist in den Fällen des § 70 Nr. 1 die Unterlassung nicht in
der Absicht erfolgt, die Steuer zu hinterziehen, so tritt an Stelle
der nach Abs. 1 verwirkten Strafe Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Mark ein.
Der Mindestbetrag der Strafe ist in allen Fällen drei Mark.
Die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
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