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Kosten.
Treffen mit einer Erbschafts= oder Schenkungssteuerhinterziehung
andere strafbare Handlungen zusammen, so tritt die Bestrafung wegen
Stenerhinterziehung neben der Bestrafung wegen der letzteren Straf-
taten ein.
§ 72.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Beschuldigte in den Fällen des
§ 70 Nr. 1 die versäumte Aumeldung nachholt oder in den Fällen
des § 70 Nr. 2 bis 4 die falschen Angaben ergänzt oder berichtigt,
bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder Untersuchung gegen ihn
eingeleitet worden ist.
8 73.
Die Anforderung der nach § 71 verwirkten Geldstrafen wird im
Verwaltungswege durch das Staatsministerium verfügt.
Wird die angeforderte Geldstrafe innerhalb der bestimmten Frist
nicht erlegt, so ist auf Antrag gemäß des Gesetzes vom 25. März 1862
(Reg. Bl. S. 37) das gerichtliche Strafverfahren einzuleiten.
Die Einziehung des hinterzogenen Stenerbetrags erfolgt unab-
hängig von der Bestrafung.
874.
Die Verfolgung einer Erbschafts= oder Schenkungssteuerhinter-
ziehung verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede zur Strafverfolgung vorgenommene
amtliche Handlung unterbrochen.
8 75.
Die Verhandlungen in Erbschafts= und Schenkungsstenerangelegen-
heiten sind kostenfrei. Bezüglich der Kosten eines Strafverfahrens
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
Die Kosten einer nach § 47 eingeleiteten Wertsermittelung können
dem Steuerpflichtigen auferlegt werden, wenn er den Wert überhaupt
nicht angegeben oder nicht glaubhaft gemacht hat oder wenn der er-
mittelte Wert den angegebenen Wert um wenigsteus zehn vom Hundert
übersteigt.
Ebenso können im Beschwerdeverfahren die Kosten einer als un-