Beilage zu Nr. 25 des Regierungsblattes 1904.
Deckblatt
zum Gesetz und zur Verordnung, betr. Schlachtvieh- und Fleischbeschau
(Regierungsblatt 1903).
§ 8 Absatz 4 des Gesetzes (Seite 62 des Regierungsblattes; Seite 6 der Einzelausgabe) zu
ersetzen durch:
Die Gemeinden ohne Schlachthauszwang sind berechtigt, zu beschließen,
in welcher Weise die Bezahlung der Fleischbeschauer und Trichinenbeschauer
zu erfolgen hat, und welche Beträge zur Deckung der Kosten der Fleischbeschau
und Trichinenschau von den Besitzern der Tiere oder des Fleisches erhoben
werden sollen.
Die ergehenden Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Gemeinde-
aufsichtsbehörden.
Für die Gemeinden, welche von der vorstehenden Befugnis keinen Gebrauch
machen, wird ein für das Großherzogtum gültiger Gebührentarif vom Staats-
ministerium festgesetzt.
Die Erhebung? der Fleischbeschau= und Trichinenschaugebühren erfolgt in
allen Fällen durch Vermittelung der Gemeinde.
Eine direkte Zahlung der Gebühren seitens der Pflichtigen an die Be-
schauer ist den Ansprüchen der Gemeinde gegenüber unwirksam.
§ 48 Absatz 2 der Ausführungsverordnung (Seite 89 des Regierungsblattes; Seite 25 der
Einzelausgabe) zu ersetzen durch:
In Gemeinden ohne Schlachthauszwang regeln sich die Gebührenbeträge
nach dem Nachtragsgesetz vom 30. Mai 1904. Für die Gemeinden, welche
von der dort bezeichneten Befugnis zur Regelung der Beträge keinen Gebrauch
machen, werden als Höchstsätze die Gebührensätze der Ausführungsverordnung
vom 31. März 1903 (§§ 50, 52), mit der hierunter folgenden Abänderung
der Trichinenschaugebühren, festgesetzt.