Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

§ 50 A der Ausführungsverordnung (Seite 90 des Regierungsblattes; Seite 26 der Einzel- 
ausgabe) zu ersetzen durch: 
1. Für einen ganzen Tierkörper eines Schweines, Wildschweines 0,50 AÆ 
2. Für ein Fleischstück, eine Speckseie 0,40 + 
§ 52 der Ausführungsverordnung (Seite 91 des Regierungsblattes; Seite 27 der Einzel- 
ausgabe) zu ersetzen durch: 
Vorbehaltlich der Gebührenregelung durch Ortsgesetz (Ausführungsgesetz 
§ 8 Abs. 3, Ausführungsverordnung § 48 Abs. 1) oder durch Gemeindebeschluß 
(Nachtragsgesetz vom 30. Mai 1904, Ausführungsverordnung § 48 Abfsl. 2 
in der Fassung gegenwärtiger Verordnung) steht den Beschauern und ihren 
Stellvertretern ein Anspruch auf folgende, aus der Gemeindekasse zahlbare 
Vergütungen zu:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.