Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Groß— 
herzogtume nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestim— 
mungen darüber. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung 
erteilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidierten Grundgesetzes, 
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den 
Terminen und Eutrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und 
Verordnungen bestimmt sind, entrichtet werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz für die Jahre 1905, 1906 
und 1907 Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Schloß Allstedt, den 3. August 1904. 
Wilhelm Ernst. 
v. Wurmb. Hunnius. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
[87|] Zwischen Bevollmächtigten der Staatsregierung des Großherzogtums 
Sachsen und der Staatsregierungen des Königreichs Preußen, des Herzogtums 
Sachsen-Meiningen, des Herzogtums Sachsen-Altenburg, der Herzogtümer 
Sachsen-Coburg und Gotha, des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt, des 
Fürstentums Reuß Alterer Linie und des Fürstentums Reuß Jüngerer Linie 
ist ein Vertrag über Verlängerung des Staatsvertrages vom 19. Februar 1877, 
sowie des Accessionsvertrages vom 23. April 1878, betreffend Errichtung des 
gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena am 27. November 
1903 unter dem Vorbehalte allseitiger Ratifikation in Jena abgeschlossen und 
gleichzeitig eine Nebenübereinkunft getroffen und in einem Schlußprotokoll 
von demselben Tage niedergelegt worden.
	        
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