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2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Groß—
herzogtume nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestim—
mungen darüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung
erteilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidierten Grundgesetzes,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Eutrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und
Verordnungen bestimmt sind, entrichtet werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz für die Jahre 1905, 1906
und 1907 Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen
Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Schloß Allstedt, den 3. August 1904.
Wilhelm Ernst.
v. Wurmb. Hunnius.
Ministerialbekanntmachung.
[87|] Zwischen Bevollmächtigten der Staatsregierung des Großherzogtums
Sachsen und der Staatsregierungen des Königreichs Preußen, des Herzogtums
Sachsen-Meiningen, des Herzogtums Sachsen-Altenburg, der Herzogtümer
Sachsen-Coburg und Gotha, des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt, des
Fürstentums Reuß Alterer Linie und des Fürstentums Reuß Jüngerer Linie
ist ein Vertrag über Verlängerung des Staatsvertrages vom 19. Februar 1877,
sowie des Accessionsvertrages vom 23. April 1878, betreffend Errichtung des
gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichtes zu Jena am 27. November
1903 unter dem Vorbehalte allseitiger Ratifikation in Jena abgeschlossen und
gleichzeitig eine Nebenübereinkunft getroffen und in einem Schlußprotokoll
von demselben Tage niedergelegt worden.