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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchstihren Staatsrat Trinks,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg
Höchstihren Staatsrat Geier,
Seine Durchlaucht der Erbprinz Ernst zu Hohenlohe-Langenburg, Regierungs—
verweser in den Herzogtümern Sachsen-Coburg-Gotha,
Höchstihren Staatsminister Dr. Hentig, Erxzellenz,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren Geheimen Staatsrat Dr. Körbitz,
Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Hanitsch,
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie
Höchstihren Geheimen Staatsrat Graesel.
Von diesen Bevollmächtigten ist nachstehender Vertrag unter dem Vor-
behalt allseitiger Ratifikation abgeschlossen worden:
§ 1.
Die durch den Staatsvertrag vom 19. Februar 1877 und Accessions-
vertrag vom 23. April 1878 hinsichtlich des gemeinschaftlichen Thüringischen
Oberlandesgerichts in Jena errichtete Gerichtsgemeinschaft wird vom 1. Ok-
tober 1904 an dergestalt verlängert, daß sie bis zum 1. Oktober 1929 von
keinem der vertragschließenden Teile gekündigt werden kann.
Vom 1. Oktober 1929 an steht jedem der vertragschließenden Teile
die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten zwei
Kalenderjahre nach demjenigen Kalenderjahre, in welchem die Kündigung von
einer oder anderer Seite erfolgt, die Gemeinschaft mit Wirkung für alle Teile
aufhört, unbeschadet der begründeten Rechte der aktiven sowie der auf Warte-
geld oder in den Ruhestand gesetzten Beamten der Gerichtsgemeinschaft und
ihrer Hinterbliebenen, ingleichen etwaiger Ansprüche auf Grund des § 24 des
Staatsvertrags vom 19. Februar 1877, welche auch ferner nach Maßgabe
dieser Bestimmung von den vertragschließenden Regierungen vertreten werden.