Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Hauptvertrages vom 19. Februar 1877 von den Staatsregierungen vereinbarte 
jeweilige neue Etat. 
III. 
Bei Neubesetzungen von Ratsstellen soll in zweifelhaften Fällen (8 15 
des Hauptvertrages) das Dienstalter des neueintretenden Mitgliedes von den 
Staatsregierungen bestimmt werden. 
IV. 
Dem Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen wird der Beitritt zu der 
Jenaer Gerichtsgemeinschaft vorbehalten. 
Im Falle dieses Beitrittes wird die Zahl der Räte bei dem Oberlandes— 
gericht (§ 6 Abs. 1 des Hauptvertrages) um einen vermehrt. 
V. 
Die Ziffern III, IV, V, VIII des Schlußprotokolles vom 19. Februar 1877 
bleiben unverändert. 
Vorgelesen, genehmigt und mit unterzeichnet: 
(gez.) Dr. Karl Rothe. 
Hugo Trautvetter. 
„ Dr. Felix Vierhaus. 
„ Friedrich Trinks. 
Gustav Geier. 
„ Otto Hentig. 
„ Dr. Otto Koörbitz. 
„ Dr. Hugo Hanitsch. 
Kurt Graesel. 
77 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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