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verständigen entstehenden Auslagen überhaupt nicht mehr stattfindet, selbst dann
zu beobachten, wenn der Kostenbetrag durch Vorschuß gedeckt ist oder die An—
nahme zweifelsfrei erscheint, daß demnächst die Einziehung der Kosten von dem
Zahlungspflichtigen erfolgen werde.
Weimar, den 21. Oktober 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
Grundsütze,
betreffend die Kosten der Rechtshilfe unter den Gehörden verschiedener Gundesstaaten.
I. Für sämtliche Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich
der Grundbuchsachen gelten im Falle der Rechtshilfe unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten
solgende Grundsätze:
1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben.
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen,
werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet.
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe
erwachsenden Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden
Behörde mitgeteilt. Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der zahlungs-
pflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt.
3. Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der ersuchenden
Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde,
Kosten von der zahlungspflichtigen Partei zu erheben, unberührt.
II. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die durch Reichsgesetz den Gerichten übertragenen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen auch dann, wenn dafür
nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind.
Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich geregelt
ist, nur Anwendung, wenn die Sachen gemäß den Gesetzen des Staates, von dem das Ersuchen
ausgeht, vor die Gerichte gehören. Voraussetzung ihrer Anwendung in allen Fällen ist, daß die
Erledigung des Ersuchens durch eine gerichtliche Behörde erfolgt.
III. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegenheiten
erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaats zuständig sind, finden die vorstehenden
Grundsätze entsprechende Anwendung.
IV. Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch das Reichsland
Elsaß-Lothringen.