Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe 
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getreunt und in einem besonderen 
Anhang zur Sparkassenrechnung verrechnet. Die diesem Reservesonds zugewiesenen Kapitalien müssen 
stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt 
werden. 
Sobald dieser Reservefonds 5 %% der Einlagen beträgt, fällt der Überschuß zur Hälfte der 
Gemeindekasse in Triptis, zur andern Hälfte dem Reservesonds zu, bis letzterer die Höhe von 10 % 
der Einlagen erreicht hat. Von diesem Zeitpunkte ab fällt dann der ganze überschuß der Gemeinde- 
kasse zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung des 
Reservefonds zu verwenden ist, der Kämmereikasse in Triptis überwiesen. 
Wenn die Sparkasse zu Triptis jemals eingehen sollte, fällt der Reservefonds, ingleichen 
dasjenige Vermögen, welches nach Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten übrig bleibt, der politischen 
Gemeinde Triptis zu. 
Schuldbücher. 
84. 
über die Einlagen § 5 werden den Einlegern Bücher ausgestellt, welche mit dem Stempel 
der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten. 
Für jedes Sparkassebuch sind vom Einleger bei Ausfertigung desselben zwanzig Pfennige 
zu entrichten. 
Begrenzung der Spareinlagen. 
85. 
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen; die Sparkasse gibt jedoch Sparmarken 
zum Betrage von 10 Pfennige aus, welche als Einlage angenommen werden, wenn deren 10 Stück 
auf eine von der Sparkasse ausgegebene Sparkarte geklebt zur Einlieferung gelangen. 
Über den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der 
Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
Verzinsung der Einlagen. 
86. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark und 
von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark nur 
zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zu 10 Mark usw. verzinst werden. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderat 
bestimmt. 
Eine beschlossene Anderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in dem hiesigen Lokalblatte bekannt zu machen.
	        
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