Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen Beträge, welche im 
Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, diejenigen 
Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des 
vorhergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rechnungs— 
jahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der gefundene 
Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zugeschrieben. Vom 
ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisierte Zinsenbetrag gleich den Einlagen 
mit verzinst. 
Um diese kapitalisierten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den 
ausgestellten Schuldbüchern nicht nötig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Anstalt hierzu durch 
öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. Wünscht sie ein Beteiligter dennoch, so wird dies 
während der regelmäßigen Geschäftsstunden, wenn das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu 
geeigneter, vorher bekannt zu machender Zeit bewirkt. 
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen. 
§ 7. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 50 Mark kann für jedes Schuldbuch 
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch innerhalb 
eines Zeitraums von 2 Wochen nur einmal. 
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen 
bis zu 100 Mark eine solche von zwei Wochen, 
„ „ 300 „ „ » „ vier » 
» « 500 # ’I7’ 11 L sechs 1#1 
„ „ 1000 » » « « acht » und 
von über 1000 „ » » »drcizchu» 
Von der Einhaltung dieser Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Verwaltungs— 
ausschusses abgesehen werden. 
88. 
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Verwaltungs-Ausschuß 
nach dessen freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Schuldbuch-Inhabers 
und Einschreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels öffentlicher Bekanntmachung in 
der Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte und zwar unter Angabe: 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht, 
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuchs, welche dem Band und dem Blatt des 
Hauptbuchs, wo die Einlage sich eingetragen befindet, entsprechen; 
Tc) des nach Ablauf von 3 Monaten zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und Zinsen 
bewirkt.
	        
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