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Diese Bekanntmachung ist in den beiden nächsten Monaten je einmal zu wiederholen.
Mit dem Ablaufe der dreimonatlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf.
89.
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuchs auszahlen. Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur dem—
jenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit seiner Innehabung nachweist.
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuches, sofern
dieses nicht für kraftlos erklärt ist.
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen Zinsenzahlungen, welche sofort
in dem vorgelegten Schuldbuche abzuschreiben sind, wird dieses nach erfolgter Abschreibung zurück—
gegeben.
Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest nebst Binsen erhoben wird, so
behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück.
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden kassiert und noch fünf Jahre nach Prüfung der
betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet.
Gesperrte Schuldbücher.
8 10.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Aus-
zahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritte einer bestimmten
Tatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die
Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben, welche sowohl
auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden.
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher geleistet,
als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Tatsache eingetreten bez. der Eintritt
dieser Tatsache unmöglich geworden ist.
Sollen die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies ausdrücklich
vorbehalten werden.
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheiratung oder bei einem Manne bis zum
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne
zu heiraten, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder in die aktive Marine ein-
getreten zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld-
buches genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen
Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Verwaltungs-Ausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit
welchem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet,
auswandern will, oder sich in dringender Not befindet.