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8 21.
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungs-Ausschusses
zuzuziehen; doch steht demselben ein Stimmrecht nicht zu.
§ 22.
Der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern vertritt die Sparkasse in allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Angelegenh eiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten durch schriftliche
oder mündliche Erklärungen des Verwaltungsausschusses erworben bezügl. aufgegeben werden.
Der Vorstand gilt als beauftragt, unter Zuziehung und Zustimmung zweier Mitglieder des
Ausschusses den letzteren in diesen Angelegenheiten zu vertreten und Erklärungen rechtsverbindlich
für denselben abzugeben.
§ 23.
Der Kassierer und dessen Stellvertreter sowie der Gegenbuchführer werden von dem Gemeinde-
rate widerruflich gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats durch den Gemeinde-
vorstand zu verpflichten.
Dem Kassierer liegt die Führung resp. der Abschluß der Hauptbücher, die Einnahme und Ausgabe
der Gelder, sowie die Berechnung und Einhebung der Zinsen unter seiner Verantwortung ob,
während von dem Gegenbuchführer außer seiner Funktion auch alle vorkommenden Schreibereien
zu besorgen sind.
Der Kassierer und der Gegenbuchführer werden über ihre Obliegenheiten und Arbeitszeiten usw.
mit weiter erforderlicher Dienstanweisung versehen. Beide erhalten eine angemessene Vergütung
aus der Sparkasse, die vom Gemeinderate nach dessen Ermessen auf bestimmte Zeit festgesetzt wird.
Der Kassiererp hat vor Antritt seines Amtes eine vom Gemeinderat festzusetzende Sicherheit
zu bestellen.
§ 24.
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden wenigstens ein Ausschuß-
mitglied in Vertretung des Verwaltungs-Ausschusses im Sparkasselokal anwesend und tätig zu
sein, im Behinderungsfalle hat er rechtzeitig für das Erscheinen eines Stellvertreters zu sorgen.
Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassierers denselben bei Einnahme und Ausgabe der Gelder
zu unterstützen.
8 25.
Spätestens bis Ende April jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Geschäftsjahr
vom Kassierer zu fertigen und von dem Gegenbuchführer in seiner Eigenschaft als Revisor zu prüfen
und durch den Sparkassevorstand dem Gemeinderate zur Richtigsprechung zu übergeben.
Derselbe kann die Rechnung einem Sachverständigen zur nochmaligen Prüfung überweisen.
§ 26.
Gegenwärtige Satzungen treten an Stelle des bisherigen Sparkasse-Statuts vom 18. Dezember
1884 und seines Nachtrags vom 29. April 1898 am Tage der Veröffentlichung derselben in Kraft.