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Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben aus-
ersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und
Eifer die Zwecke der Zählung zu fördern bereit sei.
83.
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benutzung von Haus—
listen, die den Gemeindevorständen rechtzeitig durch das Statistische Bureau
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der dem Bedürfnisse der
einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl nebst der Gemeindekontrolliste (§ 8)
und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung für die Zähler dienenden Be-
kanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden.
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und wenn das nicht
der Fall ist, sofort die nötigen Nachbestellungen unmittelbar an das Statistische
Bureau zu Weimar zu richten.
Vor der Austeilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und
mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Ver-
waltungsbezirk, Gemeinde, Straße, Hausnummer) zu versehen.
84.
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes
Haus (Gehöft) ohne Ausnahme eine Hausliste (§ 3) abzugeben und dem
Hausbesitzer oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist sorgfältig darauf
zu achten, daß bei der Zählung auch besondere Viehbestände, wie z. B. Vieh
in Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken, sowie Schlachtungen in Häusern
(Gehöften), in denen zur Zeit der Zählung kein Vieh vorhanden ist, nicht
übergangen werden.
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig,
die Gemeindevorstände oder die Zähler die Hausbesitzer bei Austeilung der
Hauslisten entsprechend zu unterweisen.
§5.
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisten nach den auf
denselben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stell-
vertreter verpflichtet. Die Ausfüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung
besonders, sondern in der Art, daß der gesamte Viehbestand des Hauses