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(Gehöftes) nach den bei den einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abteilungen
in der Hausliste ungetrennt zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand
mehrerer in einem Hause (Gehöft) etwa befindlicher Haushaltungen zusammen-
gefaßt wird. Ebenso werden die sämtlichen in den verschiedenen Haushaltungen
eines Hauses (Gehöftes) etwa vorgekommenen Schlachtungen zusammen und
ungetrennt in der Hausliste verzeichnet.
86.
Die Ausfüllung der Hauslisten hat am 1. Dezember d. J. zu erfolgen.
Etwa nötig werdende Nachzählungen des Viehes sind überall auf den Stand
der Viehhaltung in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember d. J. zu
beziehen. Die Zählung der Schlachtungen bezieht sich immer auf den Zeitraum
vom 1. Dezember 1903 bis zum 30. November 1904. Die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Ausfüllung ist am Schlusse der Hausliste durch unter-
schriftliche Vollziehung der dort vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. Die
Hauslisten der Häuser, in welchen keine der bei der Zählung in Betracht
kommenden Tiergattungen gehalten werden oder Schlachtungen der eingangs
bezeichneten Art nicht vorgekommen sind, sind ebenfalls von dem Hausbesitzer
oder dessen Vertreter zu unterschreiben, nachdem dieselben vorher mit dem Ver-
merk „Vakat“ oder „Fällt aus“ versehen worden sind.
87.
Vom 1. Dezember d. J. mittags ab haben die Gemeindevorstände mit der
Wiedereinsammlung der sämtlichen Hauslisten beginnen und dieselbe spätestens
bis zum Abend des 3. Dezember d. J. vollständig beenden zu lassen.
Bei und nach der Einsammlung sind die Hauslisten einer genauen Prüfung
auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. Die
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß auch die Hauslisten, auf denen
nur das Nichtvorhandensein sämtlicher in den Bereich der Zählung fallender
Viehgattungen bezw. das Nichtvorkommen von Schlachtungen bezeugt worden
ist (§ 6), ebenfalls vollzählig wieder eingehen.
88.
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben die Gemeindevorstände die
ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen. In dieselbe sind