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II. Bezirk: Der II. Verwaltungsbezirk mit Ausnahme der Gemeindebezirke
Apolda, Jena, Wenigenjena und Allstedt.
III. Bezirk: Der III. Verwaltungsbezirk und der Amtsgerichtsbezirk Ilmenau
mit Ausnahme der Gemeindebezirke Eisenach, Ilmenau und Ruhla W. A.
IV. Bezirk: Der IV. Verwaltungsbezirk.
V. Bezirk: Der V. Verwaltungsbezirk mit Ausnahme der Gemeindebezirke
Weida, Neustadt a. d. Orla, Berga a. d. Elster.
8 3.
Als Sitz des Baubesichtigers wird bestimmt:
für den I. Bezirk Weimar,
„ „ II. „ Apolda,
„ III. „/ Eisenach,
„ IV. „ Dermbach,
V. „ Neustadt a. d. Orla.
8 4.
Die Gemeindevorstände derjenigen Gemeinden, die zu den in § 2 bezeich-
neten Bezirken gehören, werden angewiesen, die bei ihnen eingehenden Gesuche
um Erteilung einer Bauerlaubnis alsbald an den zuständigen Baubesichtiger
einzusenden, dem die Prüfung in bautechnischer und baupolizeilicher Beziehung
obliegt. Die Entscheidung des Gemeindevorstandes über das Gesuch hat unter
Zugrundelegung des Gutachtens des Baubesichtigers zu erfolgen.
l 5.
Gesuche um Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften (§ 2 des Nach-
tragsgesetzes vom 6. Juli 1881, Regierungsblatt Seite 105) sind vor ihrer
Weitergabe dem zuständigen Baubesichtiger zur Begutachtung mitzuteilen.
86.
Zu den in § 14 der Ministerialverordnung vom 7. Juli 1881, Regie-
rungsblatt Seite 106, angeordneten Revisionen können von den Gemeinde-
vorständen andere geeignete Sachverständige als die Baubesichtiger zugezogen
werden.
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