Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

224 
II. Bezirk: Der II. Verwaltungsbezirk mit Ausnahme der Gemeindebezirke 
Apolda, Jena, Wenigenjena und Allstedt. 
III. Bezirk: Der III. Verwaltungsbezirk und der Amtsgerichtsbezirk Ilmenau 
mit Ausnahme der Gemeindebezirke Eisenach, Ilmenau und Ruhla W. A. 
IV. Bezirk: Der IV. Verwaltungsbezirk. 
V. Bezirk: Der V. Verwaltungsbezirk mit Ausnahme der Gemeindebezirke 
Weida, Neustadt a. d. Orla, Berga a. d. Elster. 
8 3. 
Als Sitz des Baubesichtigers wird bestimmt: 
für den I. Bezirk Weimar, 
„ „ II. „ Apolda, 
„ III. „/ Eisenach, 
„ IV. „ Dermbach, 
V. „ Neustadt a. d. Orla. 
8 4. 
Die Gemeindevorstände derjenigen Gemeinden, die zu den in § 2 bezeich- 
neten Bezirken gehören, werden angewiesen, die bei ihnen eingehenden Gesuche 
um Erteilung einer Bauerlaubnis alsbald an den zuständigen Baubesichtiger 
einzusenden, dem die Prüfung in bautechnischer und baupolizeilicher Beziehung 
obliegt. Die Entscheidung des Gemeindevorstandes über das Gesuch hat unter 
Zugrundelegung des Gutachtens des Baubesichtigers zu erfolgen. 
l 5. 
Gesuche um Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften (§ 2 des Nach- 
tragsgesetzes vom 6. Juli 1881, Regierungsblatt Seite 105) sind vor ihrer 
Weitergabe dem zuständigen Baubesichtiger zur Begutachtung mitzuteilen. 
86. 
Zu den in § 14 der Ministerialverordnung vom 7. Juli 1881, Regie- 
rungsblatt Seite 106, angeordneten Revisionen können von den Gemeinde- 
vorständen andere geeignete Sachverständige als die Baubesichtiger zugezogen 
werden. 
77 77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.