Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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11. 
Die Gemeindevorstände sind berechtigt, den Besichtigungen selbst bei- 
zuwohnen oder mit der Teilnahme geeignete Gemeindebeamte zu beauftragen. 
812. 
Die Sorge für die Beseitigung festgestellter Baumängel liegt den Gemeinde— 
vorständen ob. 
Weimar, am 6. Dezember 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Geschäftsanweifung für die Baubesichtiger. 
1. 
Die Baubesichtiger unterstehen dem Staatsministerium und dem Bezirks- 
direktor, in oder für dessen Bezirk sie tätig sind, und haben den Anweisungen 
dieser Behörden nachzukommen. 
Auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen werden sie beeidet. 
2. 
Die Baubesichtiger sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Geschäfte mit 
tunlichster Beschleunigung auszuführen. 
Die von den Gemeindevorständen eingeforderten Gutachten über Bau— 
erlaubnisgesuche sollen im Mangel besonderer Hinderungsgründe binnen einer 
Woche erledigt werden. 
Jeder Baubesichtiger hat ein Tagebuch nach dem Muster A zu führen. 
In dieses Tagebuch sind sämtliche bei ihm eingehenden, seinen Dienst be— 
treffenden Schriftstücke unter fortlaufender Nummer am Tage des Eingangs
	        
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