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einzutragen. Die die Erledigung betreffenden Einzeichnungen sind am Tage der
Erledigung zu bewirken.
4.
Über die auf Grund des § 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. April 1904,
Regierungsblatt Seite 62, eingenommenen Verrichtungsgebühren und Reise-
kosten ist gesondert nach dem Muster 3 Buch zu führen. Binnen einer Woche
nach dem Ende jedes Vierteljahres ist das Buch abzuschließen und der Ein-
nahmesollbetrag, nach Verrichtungsgebühren und Reisekosten getrennt, dem Be-
zirksdirektor mitzuteilen.
5.
Das Staatsministerium und dessen Beauftragte, sowie der Bezirksdirektor
sind berechtigt, jederzeit in die Bücher der Baubesichtiger Einsicht zu nehmen.
6.
Bei Prüfung der Bauerlaubnisgesuche sind die bestehenden gesetzlichen und
im Verordnungswege erlassenen Vorschriften streng einzuhalten.
Bauerlaubnisgesuche, zu deren Erledigung der Gemeindevorstand nicht zu-
ständig ist, sind alsbald an die zuständige Behörde weiterzugeben. Der Ge-
meindevorstand ist hiervon zu benachrichtigen.
7.
Ergibt die Prüfung, daß der geplante Bau den bestehenden Bestimmungen
entspricht, so hat der Baubesichtiger den Bauerlaubnisschein nach dem Muster C
zu entwerfen und dem Gemeindevorstand mitzuteilen.
Ergeben sich wesentliche Anstände, so hat der Baubesichtiger unter Bezeich—
nung der zu stellenden Erinnerungen dem Gemeindevorstand hierüber Bericht
zu erstatten.
Ergeben sich Anstände geringfügiger Natur, die durch Stellung geeigneter
Bedingungen beseitigt werden können, so hat der Baubesichtiger in dem Ent—
wurf des Bauerlaubnisscheins die zu stellenden Bedingungen vorzubehalten.
8.
Gesuche um Befreiung von baupolizeilichen Vorschriften dürfen von dem
Baubesichtiger nur dann befürwortet werden, wenn besondere Gründe das Be—
freiungsgesuch rechtfertigen und die Nichteinhaltung der verletzten Vorschrift