Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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nach den Umständen des Falles in feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht 
unbedenklich ist. 
9. 
Steht dem Baubesichtiger auf Grund des § 8 Absatz 2 des Gesetzes ein 
Anspruch auf Gebühren und Reisekosten zu, so ist eine Berechnung derselben 
dem Bericht an den Gemeindevorstand beizulegen. 
Der Baubesichtiger hat für jede auf eine Arbeit verwendete volle oder 
angefangene Stunde eine Gebühr von 80 zu berechnen. Der Mindest- 
betrag der Gebühr für eine Begutachtung ist 1 —/, der Höchstbetrag 10 J7. 
Die auf die Reise verwendete Zeit kommt bei der Berechnung der Gebühr 
nicht in Betracht. 
10. 
Die regelmäßig wiederkehrenden Gebäudebesichtigungen (§ 5 Ziffer 3 des 
Gesetzes vom 27. April 1904, §§ 7—10 der Ausführungsverordnung vom 
6. Dezember 1904, Regierungsblatt Seite 225) sind in jedem Jahre so zeitig 
vorzunehmen, daß sie bis 1. Dezember vollendet sind. 
Eine Erstreckung der Frist kann durch den Bezirksdirektor verfügt werden. 
11. 
Der Tag der Besichtigung ist dem Gemeindevorstand spätestens 3 Tage 
zuvor mitzuteilen. Vor Beginn der Besichtigung hat der Baubesichtiger dem 
Gemeindevorstand eine Mitteilung über Ort und Zeit des Anfangs zu machen. 
12. 
Die Besichtigung hat sich auf alle in dem Besichtigungsbezirk befindlichen 
Gebände zu erstrecken mit Ausnahme der Hof= und Staatsgebäude. 
Durch die Besichtigung ist festzustellen, ob die bau-, feuer= und sicherheits- 
polizeilichen Vorschriften allenthalben beachtet sind. Die Baubesichtiger haben 
zu diesem Zweck eine eingehende Untersuchung der Gebäude vorzunehmen. Sie 
sind berechtigt, soweit dies erforderlich ist, die Gehöfte und Häuser zu betreten. 
Wohnräume sollen jedoch in der Zeit vor 7 Uhr morgens und nach 7 Uhr 
abends ohne Zustimmung des Inhabers der Wohnung nicht betreten werden. 
Wird in anderen Fällen der Zutritt verweigert, so haben die Baubesichtiger 
sich an den Gemeindevorstand zu wenden, der nach § 10 der Ausführungs- 
verordnung zum Gesetz über die Bestellung von Baubesichtigern verfahren wird.
	        
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