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13.
Uber das Ergebnis der Besichtigung hat der Baubesichtiger für jeden
Gemeindebezirk eine Niederschrift aufzunehmen.
Sind in einer Gemeinde bauliche Mängel nicht festgestellt worden, so ist
hiervon dem Gemeindevorstand schriftlich Nachricht zu geben.
Werden bauliche Mängel festgestellt, so hat der Baubesichtiger alsbald
nach Beendigung der Besichtigung unter Benutzung des Musters D dem Ge—
meindevorstand ein Verzeichnis der festgestellten Mängel mitzuteilen.
Ergibt sich bei einer späteren Besichtigung, daß früher festgestellte und
dem Gemeindevorstand mitgeteilte Mängel nicht beseitigt sind, so ist dem
Bezirksdirektor Bericht zu erstatten.
14.
Die Baubesichtiger sind berechtigt, bei Erfüllung der ihnen übertragenen
Obliegenheiten den Beistand des Gemeindevorstandes in Anspruch zu nehmen.
Wird die geforderte Unterstützung versagt, so ist dem Bezirksdirektor Anzeige
zu erstatten.
15.
Die Baubesichtiger sind, vorbehaltlich der Anzeige festgestellter Baumängel,
zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und
Betriebsverhältnisse verpflichtet.
16.
Baubesichtiger, die die ihnen obliegenden Verpflichtungen verletzen, können,
sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund
des Gesetzes vom 28. Februar 1872 (Regierungsblatt Seite 59), verbunden
mit § 1 des zweiten Nachtrags vom 27. Februar 1872 zu dem Gesetze über
den Zivilstaatsdienst vom 8. März 1850 (NRegierungsblatt 1872, Seite 53)
mit Geldstrafe bis zu 300 —¾ bestraft werden.
Weimar, am 6. Dezember 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
1904 43