Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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auf die Dauer von 26 Wochen im unverkürzten Genusse ihrer Dienstbezüge. 
Soweit diese keine feststehenden sind, tritt an ihre Stelle der Durchschnitts- 
wochenverdienst des Erkrankten. 
8 2. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen 
werden vom Staatsministerium erlassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 23. November 1904. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Humius. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(126) I. Dem Wiesenwässerverein in Ottern ist in Gemäßheit des § 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zu demselben 
die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 12. Dezember 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(127] II. Die Preise für das Di0yhtherieserum, das von jetzt ab nur in 
ganzen Flaschen abgegeben werden darf, werden vom 1. Januar 1905 ab 
wie folgt festgesetzt: 
1. das mindestens 350 fache Serum Nr. 0 0,70 J7, Nr. I 1,50 4#, 
Nr. II 2,25 — und Nr. III 3,10 J, 
2. das 500 fache Serum zu 1 cem 1,60./, zu 2 cem 2,75 # 
zu 3 cem 3,90 — und zu 4 cem 5,00 4.