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84.
Außer den nach § 1 des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1900 (R.-G.-Bl.
S. 306), betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, anzuzeigenden
Erkrankungen ist der Ausbruch von Scharlach, Diphtherie, Krupp, Typhus in
einem Gehöfte, aus welchem Milchverkauf stattfindet, oder in der Wohnung
eines Milchhändlers binnen 24 Stunden dem Gemeindevorstand anzuzeigen.
Dieser hat, wenn und solange nach ärztlichem Gutachten die Gefahr besteht,
daß die Milch von den vorgedachten Krankheiten beeinflußt wird, die Abgabe
von Milch aus solchen Gehöften oder Handlungen zu verbieten.
85.
Wer Milch unter der Bezeichnung Sanitäts-, Kur-, Kinder-, sterilisierte,
pasteurisierte, Eis-Milch oder unter ähnlicher Benennung verkaufen will, hat
seinen Stall unter die Aufsicht eines Tierarztes zu stellen und dies unter An-
gabe des Namens des Tierarztes dem Bezirksdirektor anzuzeigen.
Die Aufsicht des Tierarztes hat sich zu erstrecken auf die Gesundheit der
Kühe, auf die gute Beschaffenheit des Futters und auf die hygienischen Ein-
richtungen der Stallungen.
Uber den Umfang und die Art der Ausübung dieser Aufsicht werden vom
Staatsministerium die erforderlichen Bestimmungen erlassen.
§ 6.
Als abgekocht gilt die Milch, die bis 1000 Celsius erhitzt oder einer
Hitze von 900 Celsius mindestens 15 Minuten lang ausgesetzt worden ist.
Als sterilisiert gilt Milch, die sofort nach dem Melken von Schmutzteilen
befreit worden, spätestens 6, oder wenn sie gekühlt aufbewahrt wird, 12 Stunden
nach dem Melken in von dem Bezirksdirektor als zweckentsprechend anerkannten
Apparaten ordnungsmäßig behandelt, und noch während sie auf 1000 Celsius
15 Minnten lang erhitzt wird, luftdicht verschlossen worden ist. Als pasteuri-
siert gilt Milch, die auf gleiche Weise nach dem Melken behandelt, verschlossen
und 15 Minuten lang auf 700 Celsius oder 2 Minuten lang auf 850 Celsius
erhitzt worden ist. Der Verschluß muß in beiden Fällen bis zur Abgabe der
Milch an den Konsumenten unversehrt bleiben. Der Tag der Sterilisation
bezw. Pasteurisation ist an den Gefäßen kenntlich zu machen.