Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

244 
87. 
Die Abgabe der im § 5 genannten Milcharten darf nur in ungefärbten 
(weißen oder hellen) Glasgefäßen, die in dauerhafter Weise auf dem Gefäße 
oder der Plombe die Bezeichnung des Produzenten tragen müssen, erfolgen. 
Die Gefäße müssen mit Papierstreifen derart verklebt, plombiert oder ander- 
weitig fest verschlossen sein, daß eine Offnung ohne Verletzung des Verschlusses 
nicht möglich ist. 
88. 
Für Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern kann durch Polizeiver— 
ordnung Bestimmung getroffen werden: 
a. über die Anmeldung, Beschaffenheit und Beaufsichtigung der ständigen 
b. 
C. 
gewerblichen Milchverkaufslokale im Gemeindebezirke und über die Pflicht 
der Milchverkäufer, den Namen ihrer Milchlieferanten anzugeben; 
über die Beschaffenheit der Milchgefäße und der Milchwagen; 
daß außer den in § 5 genannten Milcharten nur Vollmilch und Mager— 
milch in den Verkehr gebracht werden und dabei als Vollmilch nur Milch 
bezeichnet werden darf, welcher nach dem Melken nichts hinzugesetzt und 
keine Nährstoffe entzogen worden sind, und die einen Fettgehalt von 
mindestens 2,8 3%/% hat, alle Milch mit geringerem Fettgehalt als 2,8% 
aber als Magermilch bezeichnet werden muß. 
daß die in § 5 gedachten Milcharten mindestens 3% Fett enthalten 
müssen und daß auch dieser Milch nichts hinzugesetzt und keine Nähr- 
stoffe entzogen sein dürfen; 
daß süße und sauere Sahne, die zum Verkauf kommt, mindestens 10%, 
Schlagsahne mindestens 25% Fett enthalten muß. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu erlassenden Polizeiverord- 
nungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bezirksdirektors. 
Stellt sich für Gemeinden unter 6000 Einwohnern eine solche Polizei- 
verordnung über den Verkehr mit Milch als ein Bedürfnis heraus, so ist 
zu deren Erlaß der Bezirksdirektor nach Gehör des Bezirksausschusses zu- 
ständig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.