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87.
Die Abgabe der im § 5 genannten Milcharten darf nur in ungefärbten
(weißen oder hellen) Glasgefäßen, die in dauerhafter Weise auf dem Gefäße
oder der Plombe die Bezeichnung des Produzenten tragen müssen, erfolgen.
Die Gefäße müssen mit Papierstreifen derart verklebt, plombiert oder ander-
weitig fest verschlossen sein, daß eine Offnung ohne Verletzung des Verschlusses
nicht möglich ist.
88.
Für Gemeinden von mehr als 6000 Einwohnern kann durch Polizeiver—
ordnung Bestimmung getroffen werden:
a. über die Anmeldung, Beschaffenheit und Beaufsichtigung der ständigen
b.
C.
gewerblichen Milchverkaufslokale im Gemeindebezirke und über die Pflicht
der Milchverkäufer, den Namen ihrer Milchlieferanten anzugeben;
über die Beschaffenheit der Milchgefäße und der Milchwagen;
daß außer den in § 5 genannten Milcharten nur Vollmilch und Mager—
milch in den Verkehr gebracht werden und dabei als Vollmilch nur Milch
bezeichnet werden darf, welcher nach dem Melken nichts hinzugesetzt und
keine Nährstoffe entzogen worden sind, und die einen Fettgehalt von
mindestens 2,8 3%/% hat, alle Milch mit geringerem Fettgehalt als 2,8%
aber als Magermilch bezeichnet werden muß.
daß die in § 5 gedachten Milcharten mindestens 3% Fett enthalten
müssen und daß auch dieser Milch nichts hinzugesetzt und keine Nähr-
stoffe entzogen sein dürfen;
daß süße und sauere Sahne, die zum Verkauf kommt, mindestens 10%,
Schlagsahne mindestens 25% Fett enthalten muß.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu erlassenden Polizeiverord-
nungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bezirksdirektors.
Stellt sich für Gemeinden unter 6000 Einwohnern eine solche Polizei-
verordnung über den Verkehr mit Milch als ein Bedürfnis heraus, so ist
zu deren Erlaß der Bezirksdirektor nach Gehör des Bezirksausschusses zu-
ständig.