Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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89. 
Zuwiderhandlungen gegen die von den Gemeindevorständen auf Grund 
des § 4 erlassenen Verbote oder gegen die auf Grund des § 8 erlassenen 
Polizeiverordnungen, sowie Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser 
Verordnung werden, sofern nicht Bestrafung auf Grund der Strafgesetze ein- 
tritt, mit Geldstrafe bis zu 150 —¾ oder im Unvermögensfalle mit ent- 
sprechender Haft bestraft. Eine Bestrafung findet dann nicht statt, wenn sich 
bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der Bestimmungen im § 8e 
dieser Verordnung erlassenen Polizeiverordnungen durch Stallprobe ergibt, daß 
der als Vollmilch bezeichneten Milch, obwohl ihr Fettgehalt unter 2,8% zurück- 
bleibt, weder etwas zugesetzt ist noch Nährstoffe entzogen sind. 
8 10. 
Wird wegen Verletzung der vorstehenden Vorschriften oder der auf Grund 
derselben erlassenen Verbote (§ 4) oder weiteren Polizeiverordnungen (8 8) auf 
Geldstrafen erkannt, welche dem Staate zustehen, so sind diese für das Nahrungs- 
mitteluntersuchungsamt Jena an das Universitätsrentamt daselbst abzuführen. 
8 11. 
Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem Tage der Verkündigung 
in Kraft. 
Vom gleichen Zeitpunkt ab sind alle entgegenstehenden ortsstatutarischen 
und polizeilichen Bestimmungen aufgehoben. 
Weimar, den 21. Dezember 1904. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
	        
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