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b) bei Nachnahmesendungen, soweit sie unter dem Ablösungsvermerk ab-
gesandt werden, neben dem Porto und der Vorzeigegebühr die Post-
anweisungsgebühr für die Übermittelung des eingezogenen Nachnahme-
betrages;
J) bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung
das Porto für die angehängte Karte (vgl. Ziffer VI Absatz 4);
d) die Gebühr für Postaufträge;
e) die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten,
unter dem Ablösungsvermerk zu befördernden Sendungen;
f) die Gebühr für Rückscheine;
8) die Porto= und Gebührenbeträge für die Nach= und Rücksendung der
Pakete und Wertbriefe;
h) die Gebühr für Unbestellbarkeitsmeldungen;
1) die Gebühr für Laufschreiben;
k) die Porto= und Gebührenbeträge für die Ortssendungen derjenigen Be-
hörden, die zur Benutzung der Post für ihren Ortsverkehr zugelassen
worden sind. Vgl. unter Vb.
III.
Von der Portoablösung sind ausgeschlossen und daher bar oder durch
Verwendung gewöhnlicher Postwertzeichen zu entrichten:
a) das Porto für Sendungen nach Orten außerhalb des Deutschen Reiches;
b) das Porto für Sendungen, die an Staatsbehörden gerichtet sind, falls
nicht der Absender eine Staatsbehörde ist;
IC) die Bestellgebühren einschließlich des Eilbestellgeldes sowohl für ein-
gehende als auch für abgehende Sendungen, soweit nicht wegen der
Bestellgebühren ein besonderes Ablösungsabkommen besteht;
d) die Nebengebühren für die von den Landbriefträgern eingesammelten,
nicht unter dem Ablösungsvermerk zu befördernden Sendungen;
e) die Postanweisungsgebühr für die Übermittelung der auf Postauftrags-
sendungen eingezogenen Geldbeträge;
f) die Telegrammgebühr für telegraphische Postanweisungen;
8) die besondere Gebühr für dringende Pakete;
h) die besondere Einlieferungsgebühr für die außerhalb der Schalterdienst-
stunden angenommenen Einschreibsendungen und gewöhnlichen Pakete.