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IV.
Pakete ohne Wertangabe, deren Gewicht mehr als 10 kg beträgt, werden
von den Staatsbehörden da, wo Eisenbahnverbindungen bestehen, als Frachtgut
mit der Eisenbahn versendet, soweit es ohne unverhältnismäßige Verzögerung
ihrer Beförderung oder einen sonstigen Nachteil geschehen kann.
V.
Ortsverkehr.
a) Unter Ortssendungen in diesem Sinne sind solche Sendungen zu ver-
stehen, welche innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde verbleiben,
in der die absendende Behörde ihren Sitz hat. Sendungen an Emp-
fänger außerhalb der politischen Grenzen dieser Gemeinde fallen also
ohne weiteres unter das Portoablösungsverfahren, auch wenn die Wohn-
stätte des Empfängers zum Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-
postanstalt gehört.
b) Die Behörden, deren Ortssendungen unter Anwendung des Portoab-
lösungsvermerkes der Post übergeben werden sollen, sind die folgenden:
1. die Landgerichte in Weimar und Eisenach und die Staatsanwalt=
schaft bei diesen Gerichten, ferner die Amtsgerichte in Apolda,
Eisenach, Ilmenan, Jena und Weimar. Es sind jedoch die Orts-
sendungen nach der Person der Empfänger dergestalt zu scheiden,
daß alle Ortssendungen an Privatpersonen durch die Post er-
folgen, solche an Behörden dagegen von der Bestellung durch die
Post ausgeschlossen bleiben.
2. Die Rechnungsämter in Apolda, Eisenach, Ilmenau, Jena, Weida
und Weimar. Es sind jedoch die Ortssendungen nach der äußeren
Form der Sendungen dergestalt zu scheiden, daß alle Briefe mit
Postzustellungsurkunden von der Beförderung durch die Post aus-
geschlossen, dagegen Sendungen anderer Art durch die Post be-
fördert werden.
Das Recht der Behörden, sich in eiligen Fällen einer anderen Über-
mittelungsart zu bedienen, bleibt hierdurch unberührt.
e) Andere Behörden, als die vorstehend unter 1 und 2 namhaft gemachten
sind nicht berechtigt, im Ortsverkehre von dem Ablösungsvermerk
Gebrauch zu machen. Will eine solche Behörde ihre Ortssendungen