Einziger Artikel.
Die Verordnung vom 28. Dezember 1889, betreffend den Malzaufschlag
im Vordergerichte Ostheim (Regierungsblatt v. J. 1889 Seite 268), wird mit
Wirkung vom 1. Januar 1904 an in nachstehender Weise geändert:
Im § 2 ist statt „#u.) für Braunbier 2 60 “ zu setzen:
„a.) für Braunbier 2. M 40“.
§ 3 erhält folgende Fassung:
„Werden aus einer dem Zuschlag unterliegenden Braustätte (Art. 1
Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1889, einen Nachtrag zu dem
Gesetze vom 23. Juni 1868 wegen Einführung des Königlich Bayeri-
schen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 im Vorder-
gericht Ostheim betreffend, Regierungsblatt v. J. 1889 Seite 265) inner-
halb je eines Jahres mehr als 12000 Hektoliter Bier ausgeführt, so
beträgt die Malzaufschlagrückvergütung für die dieser Menge folgenden
48000 Hektoliter je 2 55 und für das die Menge von
60 000 Hektoliter überschreitende Bier je 2 65F vom Hektoliter.
Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden
Braustätte (Art. I Abs. 3 und 4 a. a. O.) Braunbier zur Ausfuhr, so wird
an Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten
2400 Hektoliter der Betrag von je 2 + gewährt.“
Das Staatsministerium ist ermächtigt, für einzelne Braustätten andere als
die vorstehend (Abs. 1 bis 3) vorgesehenen Vergütungssätze und Grenzzahlen
zu bestimmen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Anderung dieser Sätze oder
Grenzzahlen rechtfertigen.
Im § 4 ist statt „2 10 “ zu setzen „2 4“.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 21. Januar 1904.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.