252
bei der Post frankiert einliefern, so muß sie diese mit den gewöhnlichen
Postwertzeichen frankieren.
VI.
Die unter die Portoablösung fallenden Sendungen sind in der Aufschrift
a) mit dem Vermerke:
„frei durch Ablösung Nr. 15“
oder abgekürzt: „frei d. A. 15“ und
b) mit der Bezeichnung der absendenden Behörde
zu versehen. Der Ablösungsvermerk ist auf die Vorderseite der Sendung in
die linke untere Ecke und die Bezeichnung der absendenden Behörde unmittel-
bar unterhalb dieses Vermerks zu setzen.
Außerdem sind die Sendungen von der absendenden Behörde mittels
Dienstsiegels zu verschließen oder mit Abdruck des Dienststempels zu versehen.
Postkarten sind auf der Vorderseite, Postanweisungen und Paket-Begleitadressen
in dem für die Aufschrift bestimmten Raume mit einem Abdruck des Dienst-
stempels usw. zu versehen. Auch Siegelmarken dürfen verwendet werden.
Wenn der einzelne Beamte mit einem Dienstsiegel nicht versehen ist, hat
der Vermerk zunächst wie vorstehend zu lauten; außerdem hat der Absender in
solchem Falle unterhalb der Bezeichnung der absendenden Behörde, welche er
vertritt, „die Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens
und Beisetzung der Amtsseigenschaft zu bescheinigen.
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte ist der Ablösungsvermerk und
der Stempelabdruck auch auf der angehängten, schon vor der Einlieferung der
Postanweisung mit Adresse zu versehenden Karte anzubringen.
Nachnahme-Postanweisungen sind von dem Beamten, welcher sie ausfertigt,
in der linken unteren Ecke mit dem Ablbsungsvermerk zu versehen.
Bei Briefen mit Zustellungsurkunde muß der Ablösungsvermerk auch auf
die Außenseite der Zustellungsurkunde gesetzt werden.
Hinsichtlich der Ablösung des Postbestellgeldes verweisen wir auf den Inhalt
der Ministerialbekanntmachung vom 15. Juli 1904, Regierungsblatt Seite 137.
Weimar, am 28. Dezember 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.