12
oder Mitglied einer Veranlagungskommission des Berufungsbezirks sein darf,
und aus vier vom Bezirksausschuß aus den männlichen steuerpflichtigen Be-
wohnern des Verwaltungsbezirks auf die Dauer einer Finanzperiode unter
Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens gewählten Mitgliedern
bezüglich Stellvertretern.
Das Amt der vom Bezirksausschusse gewählten Berufungskommissions-
mitglieder und deren Stellvertreter ist ein staatsbürgerliches Ehrenamt. Mit-
glieder der Veranlagungskommission sind zu diesem Amte nicht wählbar.
Rücksichtlich der Befähigung, zu diesem Ehrenamte gewählt zu werden, der
Befugnis zur Ablehnung der Wahl, der Entscheidung über Ablehnungserklärungen,
der Beschlußfähigkeit und des Geschäftsganges bei der Berufungskommission,
sowie der Befugnisse des Vorsitzenden finden die Bestimmungen in §#§ 62, 63
und 64 sinngemäße Anwendung.
Die eidesstattliche Verpflichtung der Mitglieder erfolgt durch den Vor-
sitzenden nach Maßgabe der Vorschrift in § 63.
Mitglieder, welche von auswärts zugezogen werden, erhalten Tage= und
Nachtgelder sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe der Vorschriften in
Abschnitt III des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
sachen in der Fassung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Februar 1900,
Regierungsblatt 1900, Seite 192.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 11. Februar 1904.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.