Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa
verlangten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen
überhaupt nicht statt.
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen bestimmungs-
mäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der Einlösungsfrist
nicht mitgezählt.
3) § 21. „Telegraphische Postanweisungen.
Im Absatz ul ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen #(§8 22)4.
4) § 22. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungené.
a) Die Abs. 1 und uerhalten folgende Fassung:
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger
durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Verlangen der Eil—
bestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebenden
Vermerk „Durch Eilbotens ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie Dringend,
Eilige usw. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend.
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Emp-
fänger siehe unter Xul.
I1 Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich nach der
Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nachtstunden von 10 Uhr
Abends bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Ellbestellung statt; nur wenn der
Absender dem Vermerk Durch Eilboten auf der Adresse hinzugefügt hat vauch
Nachtsz, wird die Eilbestellung auch während dieser Nachtstunden ausgeführt.
b) Im Abs. V ist statt der beiden letzten Sätze zu setzen:
Die oberste Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wert-
grenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die
unter ## festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde,
soweit es sich um Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen oder Pakete handelt,
die vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilbestellung beschränken.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft.
Berlin W. 66, den 15. März 1904.
Der Reichskanzler.
J. V.:
Kraette.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.