Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Mit dieser Abänderung wird Artikel 151 als Artikel 146 hinter Artikel 
145 eingefügt. 
II. 
Artikel 148 kommt in Wegfall. An seiner Stelle werden folgende Be— 
stimmungen als Artikel 147 hinter dem nunmehrigen Artikel 146 (siehe vor— 
stehend unter l.) eingefügt: 
Artikel 147. 
Andere Abgaben als Gemeindestenern vom Einkommen dürfen nur durch 
Ortsstatut eingeführt werden. 
Soweit solche andere Abgaben bei Verkündung dieses Gesetzes durch Orts- 
statut oder in anderer rechtsgültiger Weise bereits eingeführt sind, bleiben 
sie bestehen. 
III. 
Die Artikel 146, 147, 149, 150 bleiben unverändert unter der Numme- 
rierung Artikel 148, 149, 150, 151 bestehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 30. März 1904. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Humins. 
  
Bemerkung: Dieser Nummer sind als Anlage beigefügt: Deckblätter zur Gemeindeordnung vom 17. April 1895 
nebst Nachträgen vom 8. März 1902 und 26. Febrnar 1903, enthaltend die Bestimmungen des Nach- 
tragsgesetzes vom 30. März 1904.
	        
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