Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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Ministerialverordnung, 
betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera und Hühnerpest, 
vom 23. März 190//1. 
[32] Auf Grund von § 1 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 zum 
Reichsviehseuchengesetze, auf Grund ferner des § 56b Absatz 3 der Reichs- 
gewerbeordnung und auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 
16. und 17. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt Seite 223, 224) betreffend die An- 
zeigepflicht für die Hühnerpest und Geflügelcholera werden die unter A und B 
nachfolgenden Maßregeln angeordnet. Zugleich wird in den Anlagen I und II 
eine Belehrung über Geflügelcholera und Hühnerpest sowie über die behufs 
bakteriologischer Untersuchung von Geflügel zu ergreifenden Maßnahmen ge- 
geben. 
A. Allgemeine Maßregeln zur Bekämpfung. 
* 1. 
Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest 
aus oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ausbruch einer 
dieser Seuchen befürchten lassen (vgl. Anlage 1), so hat der Besitzer oder dessen 
Vertreter sofort davon dem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten und schon 
vor der amtlichen Feststellung der Seuche das Geflügel (Gänse, Enten, Tanuben, 
Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen 
Wegen und Wasserläufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugäng- 
lich sind, fern zu halten. 
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel durch Anwendung hoher 
Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Ver- 
brennen) oder durch Vergraben in Gruben, in welchen das Geflügel mit frisch 
gelöschtem (Atz-sKalk bestreut und sodann mit einer mindestens ½ m starken 
Erdschicht bedeckt wird, unschädlich zu beseitigen. Jedoch sind einige Kadaver 
behufs Feststellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter an einem 
kühlen Orte aufzubewahren, sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft 
noch nicht festgestellt ist. 
8 2. 
Der Gemeindevorstand hat, sobald er durch die Anzeige (8 1) oder auf 
anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest 
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