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Ministerialverordnung,
betreffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera und Hühnerpest,
vom 23. März 190//1.
[32] Auf Grund von § 1 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 zum
Reichsviehseuchengesetze, auf Grund ferner des § 56b Absatz 3 der Reichs-
gewerbeordnung und auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom
16. und 17. Mai 1903 (Reichsgesetzblatt Seite 223, 224) betreffend die An-
zeigepflicht für die Hühnerpest und Geflügelcholera werden die unter A und B
nachfolgenden Maßregeln angeordnet. Zugleich wird in den Anlagen I und II
eine Belehrung über Geflügelcholera und Hühnerpest sowie über die behufs
bakteriologischer Untersuchung von Geflügel zu ergreifenden Maßnahmen ge-
geben.
A. Allgemeine Maßregeln zur Bekämpfung.
* 1.
Bricht in einem Geflügelbestande die Geflügelcholera oder die Hühnerpest
aus oder zeigen sich bei Geflügel Erscheinungen, welche den Ausbruch einer
dieser Seuchen befürchten lassen (vgl. Anlage 1), so hat der Besitzer oder dessen
Vertreter sofort davon dem Gemeindevorstande Anzeige zu erstatten und schon
vor der amtlichen Feststellung der Seuche das Geflügel (Gänse, Enten, Tanuben,
Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen) von öffentlichen
Wegen und Wasserläufen, sowie von Orten, die für fremdes Geflügel zugäng-
lich sind, fern zu halten.
Auch hat er verendetes oder getötetes Geflügel durch Anwendung hoher
Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Ver-
brennen) oder durch Vergraben in Gruben, in welchen das Geflügel mit frisch
gelöschtem (Atz-sKalk bestreut und sodann mit einer mindestens ½ m starken
Erdschicht bedeckt wird, unschädlich zu beseitigen. Jedoch sind einige Kadaver
behufs Feststellung der Todesursache in einem verschlossenen Behälter an einem
kühlen Orte aufzubewahren, sofern die Seuche in der betreffenden Ortschaft
noch nicht festgestellt ist.
8 2.
Der Gemeindevorstand hat, sobald er durch die Anzeige (8 1) oder auf
anderem Wege von dem Ausbruche der Geflügelcholera oder der Hühnerpest
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