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und durch Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtenblatte zur öffentlichen
Kenntnis zu bringen.
86.
In dem Seuchengehöft ist das gesamte Geflügel (8 1) sofort unter
Trennung des kranken von dem übrigen Geflügel abzusondern.
Der Absonderungsraum ist derart einzurichten, daß er für fremdes Ge-
flügel unzugänglich ist.
Das abgesonderte Geflügel ist von öffentlichen Wegen und Wasserläufen,
die das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.
87.
Das Seuchengehöft ist am Haupteingange oder an einer sonstigen geeig—
neten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weise mit der Inschrift: „Geflügel—
cholera“ oder „Hühnerpest“ zu versehen.
88.
Aus dem Soeuchengehöfte dürfen bei Geflügelcholera lebendes oder ge-
schlachtetes Geflügel sowie Teile von solchem, bei Hühnerpest lebende oder ge-
schlachtete Hühner aller Art, einschließlich Truthühner, Pfauen, Fasanen, sowie
Teile von solchen nicht entfernt werden. Für geschlachtetes Geflügel können
mit Genehmigung des Bezirksdirektors Ausnahmen zugelassen werden, sofern
eine Weiterverbreitung der Seuche dadurch nicht zu befürchten ist.
Kot, Dünger und sonstiger Abfall (Federn) sowie Futterreste von Geflügel
dürfen aus verseuchten Gehöften nicht entfernt werden; auch ist der Besitzer
des Geflügels anzuhalten, Geflügelhändlern den Zutritt zu dem Gehöfte nicht
zu gestatten.
89.
Besteht die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung nicht nur für die
betroffene Ortschaft, sondern auch für ein weiteres Gebiet, so können neben
den besonderen, gegen die einzelnen verseuchten Geflügelbestände gerichteten Maß—
nahmen der §§ 5 bis 8 noch folgende allgemeine Maßregeln durch den Bezirks-
direktor angeordnet werden.
1. Aufstellung von Tafeln mit der Inschrift: „Geflügelcholera“ oder „Hühner-
pest“ an allen Eingängen des Seuchenortes;