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anderen Gemeindebezirk ist bei dem Gemeindevorstand des Bestimmungsorts an—
zufragen, ob die Aufnahme der Tiere möglich ist. Wird die Erlaubnis zur
Überführung der Tiere in einen anderen Gemeindebezirk erteilt, so ist dessen
Gemeindevorstand von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
§ 11.
Nach Erlöschen der Seuche sind die Räumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen
Behältnisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und
zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammen-
gekehrte Schmutz sind zu verbrennen. Fußböden, Türen, Wände, Sitzstangen,
Futter= und Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalauge
(3 Raumteile Soda auf 100 Raumteile Wasser) oder Schmierseifen-Sodalange
(½ Kilo Soda und 1 Kilo Schmierseife auf 1 Stalleimer heißen Wassers)
gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige Holzgegenstände sind zu
verbreunen.
Der Boden derjenigen Laufräume, in denen Geflügel gehalten worden ist,
ist 30 cmm tief umzugraben und durch reichliches Besprengen mit 1 prozentigem
Schwefelsäurewasser zu desinfizieren.
Kadaver und Schlachtabfälle sind entweder durch Kochen bis zum Zerfalle
der Weichteile oder durch Verbrennen (Geflügelkadaver können einzeln in jedem
eisernen Stubenofen, eine größere Zahl unter einem Kesselfeuer leicht verbrannt
werden), oder durch Vergraben in Gruben, die mit einer mindestens ½ Meter
dicken Erdschicht zu bedecken sind, unschädlich zu beseitigen.
Nach erfolgter Trocknung und Lüftung der gereinigten Räumlichkeiten sind
der Fußboden, die Wände und Türen mit Kalkmilch (1 Raumteil frisch ge-
löschten (Atz-) Kalkes auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen.
Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empfiehlt es
sich, dem Wasser frisch gelöschten (Atz-) Kalk, etwa 1 Raumteil auf 100 Raum-
teile Wasser, zuzusetzen und darin zu verteilen. Nach 12 Stunden ist das
Wasser abzulassen und das Becken zu reinigen.
Die ordnungsmäßige Ausführung der Desinfektion ist durch den Gemeinde-
vorstand und, sofern Bestände von Geflügelhändlern in Betracht kommen, durch
den Bezirkstierarzt zu überwachen. In letzterem Falle ist die erfolgte Des-
infektion von dem Bezirkstierarzt zu bescheinigen.