Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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desinfiziert sein und zwar muß die Desinfektion unbeschadet früherer Reinigung 
noch einmal am Tage vor dem Einbringen des Geflügels in die Käfige er- 
folgen. 
Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei seinem Ein- 
treffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszengnissen versehen sein, die eine Be- 
zeichnung der einzelnen Tiere und die polizeiliche Bescheinigung enthalten müssen, 
daß der Herkunftsort der Tiere zur Zeit seuchenfrei ist, und daß in dem Ge- 
höft, aus welchem das Geflügel stammt, seit 6 Wochen weder die Geflügel- 
cholera noch die Hühnerpest geherrscht hat. 
4. Getrennt von dem Ausstellungsraum ist ein zur Untersuchung und Ab- 
sonderung kranken und verdächtigen Geflügels geeigneter Raum bereit zu halten. 
5. Bricht in einer Ausstellung die Geflügelcholera oder die Hühnerpest 
aus oder wird der Verdacht einer dieser Seuchen durch den Bezirkstierarzt fest- 
gestellt, so sind die erkrankten und die seuchenverdächtigen, sowie die nach Lage 
der Umstände austeckungsverdächtigen Tiere sofort in einem zu diesem Zwecke 
vorgesehenen Beobachtungsraum abzusondern und zu bewachen. Das Betreten 
dieses Raumes ist außer dem Bezirkstierarzte nur den mit der Pflege der Tiere 
betrauten Personen zu gestatten, denen der Zutritt zu den anderen Ausstellungs- 
räumen zu verbieten ist. 
Diejenigen Plätze, an welchen das kranke oder verdächtige Geflügel ge- 
standen hat, oder von welchen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie 
durch Kot, Futterreste u. s. w., die von jenem Geflügel herrühren, vernureinigt 
wurden, sind sofort zu reinigen und zu desinfizieren. 
Die auf Grund eines Seuchenverdachts getroffenen vorlänfigen Maßregeln 
sind aufzuheben, sobald durch die in jedem Falle vorzunehmende bakteriologische 
Untersuchung der Verdacht nicht bestätigt wird. 
6. Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf 
auch gesundes Geflügel, das sich auf der Ausstellung befindet, aus dem Aus- 
stellungsorte nicht entfernt werden; dasselbe gilt, wenn der Seuchenausbruch 
festgestellt worden ist, für die Dauer von mindestens 5 Tagen nach dem letzten 
Erkrankungsfalle, der sich außerhalb des Beobachtungsraumes unter dem Aus- 
stellungsgeflügel ereignet hat. Die Unterbringung des Geflügels kann auch in 
anderen Ränmen am Ausstellungsort erfolgen, sofern damit die Gefahr einer 
Seuchenverschleppung nicht verbunden ist. 
1904 10
	        
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