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Ministerialverordnung,
betreffend den Verkehr mit Motorwagen in der Jeit vom 1. Juni bis 31. Juli 1901,
vom 27. April 1904.
(35)] Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 wird
für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli d. J. im Anschluß an die Ministerial-
verordnung, betreffend den Verkehr mit Motorwagen, vom 18. Februar 1900,
verordnet, was folgt:
J.
Jedes, der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeug, welches im
Großherzogtum verwandt wird, muß mit einem polizeilichen Kennzeichen ver—
sehen sein.
Dasselbe besteht aus den (lateinischen) Buchstaben § W nebst einer durch
den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor zuzuweisenden Erkennungs-
nummer.
Für nur vorübergehend im Großherzogtum verwandte Fahrzeuge besteht
es aus den (lateinischen) Buchstaben G und einer Erkennungsnummer.
II.
Das Kennzeichen (1) ist auf weißem Grunde in schwarzer 12 cm hoher
und im Grundstrich 2 cm starker Schrift an der Rückseite des Fahrzeugs nach
außen hin an leicht sichtbarer Stelle in kreisrunder Form entweder auf der
Wandung des Fahrzeugs selbst, oder auf einer mit diesem durch Schrauben
mit versenkten Köpfen verbundenen Tafel mit möglichst glatter Oberfläche an-
zubringen.
Die Buchstaben müssen über der Erkennungsnummer stehen. Der Abstand
zwischen den Buchstaben, zwischen diesen und der Erkennungsnummer, sowie
zwischen den einzelnen Ziffern der Erkennungsnummer muß 2 cm betragen.
Die Anbringung von Verzierungen auf dem weißen Grunde und an dem
Kennzeichen (1) ist unzulässig.
Während der Dunkelheit ist das Kennzeichen zu beleuchten.
III.
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens (I) sind solche Kraft-
fahrzeuge befreit, welche nach Maßgabe der polizeilichen Vorschriften in dem-