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jenigen Bundesstaate, wo sie registriert sind, mit einem polizeilichen Kennzeichen
versehen sind, welches aus einem besonderen Merkmal zur Bezeichnung des
Bundesstaats und einer Erkennungsnummer besteht.
IV.
Außer dem Kennzeichen (1) dürfen andere Bezeichnungen, auch wenn sie
in der Heimat des Kraftfahrzeugs vorgeschrieben sind, nicht geführt werden.
V.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geld—
strafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Weimar, den 27. April 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurnib.
(36|] II. Dem zum Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem
Amtssitze in Coburg ernannten Herrn Heury D. Saylor, zu dessen Amts-
bezirk das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur namens des Reichs erteilt
worden.
Weimar, den 19. April 1904.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Außern.
v. Wurmb.
[37] Das 13.—17. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3027 Gesetz, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen; vom 18. März 1904.
3028 Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf der Weltausstellung in St. Louis 1904; vom
23. März 1904.
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