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d) Gemeinden: die auf Grund des Artikels 1 der Gemeindeordnung für
das Großherzogtum bestehenden Gemeinden,
O4) staatliche Beamte, welche die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Ein-
richtungen für Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für
Fortschaffung der Abfallstoffe zu überwachen haben (§ 35° des Reichs-
gesetzes): die Bezirksdirektoren und Bezirksärzte, «
f) Beamte, welche nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend
die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden
über das Auftreten übertragbarer Krankheiten, vom 22. Juli 1902,
S. 257 des Reichs-Gesetzblatts, zur Mitteilung der in ihren Ver—
waltungsbezirken vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden
sowie zum Empfange der Mitteilungen von den Militärbehörden ver—
pflichtet sind: die Bezirksdirektoren.
§ 2.
Als Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemeingefähr-
lichen Krankheiten gelten die amtlichen Ausgaben der vom Bundesrate festge-
stellten „Anweisungen“, und zwar
a) Anweisung zur Bekämpfung der Pest (festgestellt in der Sitzung des
Bundesrats vom 3. Juli 1902) Verlag von Julius Springer,
Berlin 1902,
b) Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes (Lepra),
I) dgl. der Cholera,
d) dgl. des Fleckfiebers (Flecktyphus,),
e) dgl. der Pocken,
(sämtlich festgestellt in der Sitzung des Bundesrats vom 28. Januar 1904)
Verlag von Julius Springer, Berlin 1904.
83.
Über die Feststellung oder den begründeten Verdacht des Ausbruches einer
der eingangs bezeichneten gemeingefährlichen Krankheiten hat der Gemeindevor—
stand sofort und auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Telephon oder
Eilboten) Meldung an das Staatsministerium, Departement des Innern, an