Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

62 
Abwehr schädlicher Tiere 
und Berechtigung zum Töten und Fangen von solchen. 
Wer zahme Enten hält, hat sie von den fließenden Gewässern fernzuhalten, 
für die das Staatsministerium solches anordnet. 
Solche Anordnungen sind nur zulässig für die außerhalb Ortschaften ge— 
legenen Wasserstrecken. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, am 27. April 1904. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
42] Gesetz über die Bestellung von Baubesichtigern, vom 27. April 100|1. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
1. 
Als sachverständige Berater der Gemeindevorstände bei der Handhabung 
der Baupolizei sind Baubesichtiger zu bestellen. 
Den Baubesichtigern werden bestimmte Besichtigungsbezirke (§ 2) zugewiesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.