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Das Staatsministerium ist ermächtigt, den von ihm bestellten Banbesich-
tigern weitere, ihrer Stellung entsprechende Obliegenheiten zu übertragen.
Im einzelnen werden die Verpflichtungen der Baubesichtiger durch eine
von dem Staatsministerium zu erlassende Geschäftsanweisung geregelt. Diese
Geschäftsanweisung hat sich hinsichtlich der von den Gemeinden bestellten Bau-
besichtiger (§ 4 Absatz 2) auf die Olbliegenheiten unter Ziffer 3 zu be-
schränken.
§ 6.
Den Baubesichtigern ist verboten, ohne Genehmigung der sie bestellenden
Behörde Bauarbeiten für Privatpers onen auszuführen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Arbeiten in dem dem Bau-
besichtiger unterstellten Besichtigungsbezirk ausgeführt werden sollen.
8 7.
Die Feststellung der den Baubesichtigern zu gewährenden Vergütung bleibt
im Falle des § 2 Absatz 2 und 3 und § 4 Absatz 2 den Gemeindebehörden
vorbehalten.
Zu den entstehenden Kosten wird aus der Zentralkasse für das Feuerlösch-
und Sicherheitswesen ein jährlicher Beitrag nach näherer Feststellung im Vor-
anschlag für die Zentralkasse gewährt.
88.
Den auf Grund des §. 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bestellten Bau-
besichtigern wird eine Dienstvergütung und Reisekostenentschädigung aus der
Zentralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen gewährt.
Daneben sind ihnen für Arbeiten der in § Ziffer 1 und 2 bezeichneten
Art Verrichtungsgebühren und Reisekosten aus der Gemeindekasse zu gewähren.
Die Verrichtungsgebühren betragen je nach dem Umfang der geleisteten
Arbeit 1 bis 10 —.
An Tagegeldern und Reisekosten werden die den Personen der Klasse VIII
des § 103 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwaltungs-
sachen vom 28. Februar 1900 zustehenden Sätze gewährt.
Die Kostenrechnungen unterliegen der Feststellung durch den Gemeinde-
vorstand. § 46 des Kostengesetzes vom 28. Februar 1900 findet entsprechende
Anwendung.