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43 Verordnung vom 1. Mai 190|, betr. die Abänderung des § 10 des Statuts der Pensions-
anstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogtum Sachsen, vom
19. Dezember 1884.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben zu der nachstehenden anderweiten Fassung des § 10 des Statuts der
Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Großherzogtum
Sachsen vom 19. Dezember 1884 Unsere landesfürstliche Bestätigung erteilt:
8 10.
Beginn und Aufhören der Pension.
Der Bezug der in 89 bestimmten Pensionsbeträge beginnt mit dem
Anfang des vierten auf den Sterbetag folgenden Kalendermonats und endet
mit dem Ablauf desjenigen Monats, in dem die Witwe verstorben ist, oder
die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder eine der in 8 15 unter
1 bis 3 gedachten Tatsachen eingetreten ist.
Bis zum Beginn des Pensionsbezuges erhalten die pensionsberechtigten
Hinterbliebenen den vollen Betrag des von dem verstorbenen Lehrer zu-
letzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens oder Wartegeldes oder
Ruhegehaltes, und zwar, soweit er ihnen nicht schon für die Dauer der
vierwöchigen Gnadenzeit nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften
aus anderen Mitteln gewährt wird, aus der Kasse der Pensionsanstalt.
Dieser Bezug steht der Pension gleich.
Als Zeitpunkt, mit welchem die obenstehenden Vorschriften in Kraft treten,
bestimmen Wir den 1. Januar 1905. Wir ermächtigen jedoch Unser Staats-
ministerium, den Hinterbliebenen eines in der Zeit vom 1. Oktober bis zum