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§ 2.
Zum Zwecke der Prüfung der Deckhengste wird ein Prüfungsausschuß
gebildet.
Er besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier Bei-
sitzern, von denen zwei im I. oder II. Verwaltungsbezirke, einer im III. oder
de Verwaltungsbezirke, einer im V. Verwaltungsbezirke ihren Wohnsitz haben
ollen.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Staatsministerium
ernannt.
Das Staatsministerium ist berechtigt, an Stelle der Ernennung der vier
Beisitzer eine Wahl derselben treten zu lassen und diese Wahl dem Pferde—
zuchtvereine des Großherzogtums oder der an seine Stelle tretenden Organisa—
tion zu übertragen.
Der Ausschuß ist Organ der inneren Staatsverwaltung. Seine Mit—
glieder sind auf Erfüllung ihrer Obliegenheiten vor Antritt ihres Amtes in
Pflicht zu nehmen und zwar der Vorsitzende und sein Stellvertreter vom Staats—
ministerium, die übrigen Mitglieder von den Großherzoglichen Bezirksdirektoren.
Der Ausschuß prüft und entscheidet nach Stimmenmehrheit in der Besetzung
von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
8 3.
Die Amtsdauer der Ausschußmitglieder beträgt vier Jahre.
Scheidet innerhalb dieses Zeitraumes ein Mitglied aus, so erfolgt eine
Neuernennung bezüglich Neuwahl für die noch übrige Zeit.
84.
Die Orte und Tage, an denen die Prüfungen vorgenommen werden sollen,
werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt und öffentlich be-
kannt gemacht. Der Vorsitzende ruft den Prüfungsausschuß zusammen und
zieht den Bezirkstierarzt des betreffenden Verwaltungsbezirks als Sachverstän-
digen dann zu, wenn nicht bereits dieser oder ein anderer approbierter Tierarzt
als Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Prüfung mitwirkt.
Mit Genehmigung des Staatsministeriums können andere approbierte Tier-
ärzte an Stelle der Bezirkstierärzte zugezogen werden.