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8 5.
Über jeden bei der Prüfung für tüchtig und zulässig zur Zucht erklärten
Hengst ist dem Eigentümer ein von den bei der Prüfung mitwirkenden Aus-
schußmitgliedern zu unterzeichnender Prüfungsschein auszustellen, dessen Muster
vom Staatsministerinm bestimmt wird.
Wer einen Hengst zur Prüfung vorführt, ist verpflichtet, dem Prüfungs-
ausschusse genaue und vollständige Angaben über Alter, Abstammung, Herkunft,
Anschaffungspreis zu machen und die darüber in seinen Händen befindlichen
Bescheinigungen vorzulegen.
Die Erteilung des Prüfungsscheins setzt voraus, daß der Hengst bei
warmblütigen Schlägen 3 Jahre, bei kaltblütigen Schlägen 2½ Jahre alt
und gut entwickelt ist, keine vererblichen Gebrechen und Formfehler hat und ver-
möge seines Körperbaues, seiner Kuochenstärke und seines Ganges zur Erzeu-
gung brauchbarer Pferde geeignet erscheint.
Wird der Prüfungsschein versagt, so sind dem Eigentümer des Hengstes
die hierfür maßgebenden Gründe schriftlich zu eröffnen.
Der Prüfungsausschuß entscheidet endgültig.
86.
Die angekörten Deckhengste unterstehen in bezug auf ihre Haltung und
Brauchbarkeit zur Nachzucht einer fortlaufenden Aufsicht des Prüfungsausschusses,
dessen Vorsitzender die Ausübung dieser Aufsicht, die gelegentlich und ohne
Berechnung von Tagegeldern und Reisekosten zu erfolgen hat, auf die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses verteilt.
87.
Die vom Prüfungsausschuß ausgestellten Prüfungsscheine sind in bezug
auf die Zeitdauer ihrer Giltigkeit nicht beschränkt, jedoch ist der Prüfungsaus-
schuß berechtigt, den Prüfungsschein zu entziehen (den Hengst abzukören), wenn
eine Nachprüfung ergibt, daß der Hengst zur Zucht untauglich geworden ist.
Zum Zwecke dieser Nachprüfung kann der Ausschuß die abermalige Vorführung
des Hengstes und die Vorführung der Nachzucht desselben verlangen.
88.
Unbeschadet der Bestimmung in § 6 dieses Gesetzes erhalten die Mit-
glieder des Prüfungsausschusses, wenn sie auf Grund der Bestimmungen dieses
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