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bondlungen im sammeln. Kein Mitglied desselben kann außer dem Falle, wenn der Gegenstand
nnt dasselbe persbnlich oder dessen Verwandte und Schwäger bis zum zweiten Grad einschlietzlich
(F. ö.) angeht, von der Versammlung ausgeschlossen oder bei der Einberufung
derselben übergangen werden. Elne diesfallstge Verfehlung des Orts-Vorstehers
ist nach dem Grade seiner Werschuldung zu bestrafen.
Die Verhandlung des Gemeinde-Raths ist kolleglolisch; der Beschluß wlrd
nach der Stimmen-Mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen-Gleichheit hat der
Vorstand dle entscheidende Stimme.
Zur Gältigkeit des Beschlusses wird erfordert, daß bei Abfassung desselben mehr
als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinde-Raths anwesend gewesen sey.
210.
Raths- Zu Fuͤhrnng der Raths-Protokolle, zu den Ausfertigungen aus denselben, zu
Schteiber. Erhaltung der Registratur und der bffentlichen Bücher, so wie zu Besorgung der
vorkommenden Schrelberel-Geschäfte überhaupt wird ein Raths-Schreiber vom Gemeinde-Ralhe
auf Lebens-Dauer gewählt, vom Oberamte bestärlgt und in Pflichten
genommen.
Er bezleht einen firen Gehalt aus der Gemeinde-Kasse, wogegen er alle im
Namen des Gemeinde-Raths zu fertigende Berichte, Verzeichnisse, Umlagen, Berechnungen
und hnliche Ausfertigungen ohne besondere Belobnung besorgt.
Der Naths-Schrelber kann auch aus der Mitte des Gemelnde-Rathes (mit
Ausschluß jeroch der Gemelnde= urd Stlftungs-Pfteger) gewählt werden, und bebält
in dlesem Falle die ihm als Raths-Mitgllede gebährende Stimme.
Auch der erste Orts-Vorsteber kann mit Zustimmung des Gemeinde-Ratbes
das Aktuarlat bel demselben gegen angemessene Belohnung besorgen; nur wird ihm
in diesem Falle zu Führung der Wahl-Protokolle eine Urkunds = Derson an die
Selte eegeben.
. 21.
Verwastung Der Gemeinde-Rath verwaltet das Vermögen der Gemeinde. Die Kassen= und
oecpreender Rechnangs-Fäbruns, so wle dle Verwaltung einzelner Vermögens-Deile áberträgt er
Einzelnen aus seiner Mitte, führt die Aufslcht über dleselben, ordnet ihre Einnahmen,
prüft ihre Ausgaben, untersucht ihre Rechnungen, erwägt und beschließt, was ihm