Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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bondlungen  im  sammeln.  Kein  Mitglied  desselben  kann  außer  dem  Falle,  wenn  der  Gegenstand
nnt  dasselbe  persbnlich  oder  dessen  Verwandte  und  Schwäger  bis  zum  zweiten  Grad  einschlietzlich
  (F.  ö.)  angeht,  von  der  Versammlung  ausgeschlossen  oder  bei  der  Einberufung
  derselben  übergangen  werden.  Elne  diesfallstge  Verfehlung  des  Orts-Vorstehers
  ist  nach  dem  Grade  seiner  Werschuldung  zu  bestrafen.
Die  Verhandlung  des  Gemeinde-Raths  ist  kolleglolisch;  der  Beschluß  wlrd
nach  der  Stimmen-Mehrheit  gefaßt.  Im  Falle  der  Stimmen-Gleichheit  hat  der
Vorstand  dle  entscheidende  Stimme.
Zur  Gältigkeit  des  Beschlusses  wird  erfordert,  daß  bei  Abfassung  desselben  mehr
als  die  Hälfte  der  Mitglieder  des  Gemeinde-Raths  anwesend  gewesen  sey.

210.
Raths-  Zu  Fuͤhrnng  der  Raths-Protokolle,  zu  den  Ausfertigungen  aus  denselben,  zu
Schteiber.  Erhaltung  der  Registratur  und  der  bffentlichen  Bücher,  so  wie  zu  Besorgung  der
vorkommenden  Schrelberel-Geschäfte  überhaupt  wird  ein  Raths-Schreiber  vom  Gemeinde-Ralhe
  auf  Lebens-Dauer  gewählt,  vom  Oberamte  bestärlgt  und  in  Pflichten
genommen.

Er  bezleht  einen  firen  Gehalt  aus  der  Gemeinde-Kasse,  wogegen  er  alle  im
Namen  des  Gemeinde-Raths  zu  fertigende  Berichte,  Verzeichnisse,  Umlagen,  Berechnungen
  und  hnliche  Ausfertigungen  ohne  besondere  Belobnung  besorgt.

Der  Naths-Schrelber  kann  auch  aus  der  Mitte  des  Gemelnde-Rathes  (mit
Ausschluß  jeroch  der  Gemelnde=  urd  Stlftungs-Pfteger)  gewählt  werden,  und  bebält
  in  dlesem  Falle  die  ihm  als  Raths-Mitgllede  gebährende  Stimme.

Auch  der  erste  Orts-Vorsteber  kann  mit  Zustimmung  des  Gemeinde-Ratbes
das  Aktuarlat  bel  demselben  gegen  angemessene  Belohnung  besorgen;  nur  wird  ihm
in  diesem  Falle  zu  Führung  der  Wahl-Protokolle  eine  Urkunds  =  Derson  an  die
Selte  eegeben.

.  21.
Verwastung  Der  Gemeinde-Rath  verwaltet  das  Vermögen  der  Gemeinde.  Die  Kassen=  und
oecpreender  Rechnangs-Fäbruns,  so  wle  dle  Verwaltung  einzelner  Vermögens-Deile  áberträgt  er
Einzelnen  aus  seiner  Mitte,  führt  die  Aufslcht  über  dleselben,  ordnet  ihre  Einnahmen,
prüft  ihre  Ausgaben,  untersucht  ihre  Rechnungen,  erwägt  und  beschließt,  was  ihm